Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Eltern sind ihren Kindern solange zum Unterhalt verpflichtet, bis diese eine erste Ausbildung abgeschlossen haben, längstens in der Regel bis zum Abschluss eines Studiums, § 1610 II BGB
. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach den jeweiligen Altersstufen und Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, Anmerkung 7 zur Düsseldorfer Tabelle. Das Kindergeld ist im Übrigen anzurechnen. Der Zahlbetrag richtet sich dann nach Ihrem jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen, wobei vorliegend Abschläge in eine niedrigere Einkommensgruppe vorzunehmen sind, da sie 4 Kindern Unterhalt schulden. Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich mangels näherer Angaben vorliegend nur eine allgemeine Antwort zur Rechtslage geben kann, die nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt. Grundsätzlich ist der Unterhalt auch dann zu leisten, wenn kein Umgang mit dem Kind besteht.
Hinsichtlich der Drohung mit einer Klage durch Ihre Ex-Ehefrau ist zunächst festzuhalten, dass Ihr Sohn selbst Klage erheben müsste, da er volljährig ist. Eine Klage wäre nur dann begründet, wenn Ihrem Sohn aufgrund des Erreichens der nächsten Altersstufe ein höherer Zahlbetrag zustünde oder sich wegen eines höheren Einkommens Ihrerseits die Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle ändert und Sie deshalb mehr Unterhalt als jetzt bezahlen müssten. Leider teilen Sie nicht mit, ob die Unterhaltszahlungen auf einem Titel beruhen oder ob die Zahlungen freiwillig von Ihnen geleistet werden. Ist ein Titel vorhanden, könnte dieser nur mittels einer Abänderungsklage gem. §§ 238
, 239 FamFG
verändert werden. Voraussetzung ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Verurteilung maßgebend waren. Die Voraussetzungen der wesentlichen Änderung liegen in der Regel dann vor, wenn eine Änderung der Verhältnisse um etwa 10 % eingetreten ist. Die Abänderung können im Übrigen beide Seiten verlangen, eine Abänderungsklage kann demnach auch von Ihnen erhoben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ob Ihr Sohn mit einer Klage Erfolg hätte, kann erst dann eingeschätzt werden, wenn sämtliche Einkommensverhältnisse bekannt sind. Höchstwahrscheinlich wird Ihr Sohn nur dann Klage erheben, wenn er gewisse Erfolgschancen sieht. Möglicherweise möchte er mit seinen Drohungen lediglich erreichen, dass Sie freiwillig mehr bezahlen und beabsichtigt gar keine Klage.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Frau Deinzer
Zur zeir der Scheidung lebte ich noch nin BRD und habe mich freiwillig verpflichtet dem Jungeren Sohn der damals 13 war, unterhaltz zu zahlen nach Düsseldorfer Tabele niederigste stufe beim Gehalt bis 1500.. Jetzt zahle ich momentan 3050 monatlich an seine mutter und 150 an Ihm direkt.
Da ich aber seit 3 Jahren in Kroatien lebe, und viel weniger verdiene, möchte ich fragen ob ich weiterhinn nach deutsche Tabellen zahlen muß oder kann ich Kroatisches recht in anspruch nehmen.
Wir haben gemensame sorgerecht,aber der Sohn und seine Mutter versuchen alles um mich aus der allen sachen drausen zu halten. Der Sohn hat mich seit 3 Jahre nicht besucht.
Zur zeit verdine ich Monatlich ca. 700 euro, und habe ein kleines Baby 2 Jahre, Zahle aber immernoch an Älteren sohn monatlich 400 und Jungeren 350. Das alles aus meinen ersparnisen, die leider am ende sind.
Was denken Sie dass ich an Meinen jungeren sohn der jetzt 18 Wird monatlich mindestens zahlen muss.
Und kann ich auch verlangen das er mich ab und zu besucht, und ist wer dafür verpflichtet ?! Oder ist der Vater rechtlich nur noch sein Geldautomat :-)
Danke
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bitte erlauben Sie mir den Hinweis, dass nur eine kostenlose Nachfrage erlaubt ist. Mein Antwort erfolgt daher in der gebotenen Kürze.
Nach Art. 18 EGBGB
(= Art. 4 I HUÜ, Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht) sind auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Grundsätzlich ist demnach deutsches Recht anwendbar. Es gelten daher die Sätze der Düsseldorfer Tabelle. Zu beachten ist auch die Rangfolge nach § 1609 BGB
, wonach grundsätzlich minderjährige Kinder im Rang allen anderen Unterhaltsberechtigten vorgehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren. Bei Ihnen dürfte ein sogenannter Mangelfall vorliegen, sodass ich Ihnen dringend rate, Ihre Zahlungsverpflichtungen von einem deutschen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und sodann nach Neuberechnung eine Anpassung vorzunehmen. Eine exakte Berechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung kann erst erfolgen, wenn auch das Einkommen der Mutter Ihrer Söhne bekannt ist, da ab Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen zum Barunterhalt verpflichtet sind, § 1612 II BGB
.
Die Ausübung des Sorgerechts endet mit Volljährigkeit, sodass Sie sich nicht mehr auf das gemeinsame Sorgerecht berufen können. Ihrem Sohn steht es daher frei, Entscheidungen allein zu treffen und Sie einzubinden oder nicht.
Eine Pflicht, Sie zu besuchen, gibt es nicht. Die Verweigerung des Kontakt allein verwirkt noch nicht den Unterhaltsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin