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Kindergeld über 25. Lebensjahr hinaus, wegen Auszeit durch freiwilligen Wehrdienst

6. Januar 2018 16:26 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin am 14.12.1992 geboren.
Bis zu meinem freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr (10.2012 - 08.2014) habe ich Kindergeld bezogen.
Bei dem Gespräch mit der Kindergeldstelle vor dem Antritt des freiwilligen Wehrdienstes hat man mir mitgeteilt, dass ich während des Wehrdienstes keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe. Mir wurde dann versichert, dass diese Auszeit auch über das 25. Lebensjahr hinaus erhalte, sofern ich dann noch in einer Erstausbildung bin (Ich habe diese Aussage nicht schriftlich bekommen).
Jetzt zu meinem 25. Geburtstag wurde die Zahlung des Kindergeldes eingestellt.
Mein Vater hat daraufhin einen Neuantrag zur Verlängerung der Zahlung gestellt, mit dem Hinweis, dass während des freiwilligen Wehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wurde und wir diese Zeit jetzt einfordern, da ich noch bis 31.01.2019 in meiner Erstausbildung bin.
Die Familienkasse hat mir Anfang Januar mitgeteilt, dass nur der Grundwehrdienst in diesem Fall eine Verlängerung begründet. Dieser Grundwehrdienst wurde allerdings 2011 abgeschafft und damit habe ich laut der Familienkasse jetzt keinen Anspruch mehr auf Kindergeld.
Gibt es eine Möglichkeit, dennoch das Kindergeld einzufordern?

6. Januar 2018 | 17:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

leider ist Ihre Frage zu verneinen:

Das FG Münster (Urteil vom 27.10.2014, Az.: 5 K 2339/14 Kg) hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden und eine Verlängerung abgelehnt.

Nach § 32 V EStG hat der Gesetzgeber zwar eien Verlängerungsausnahme geregelt.

Aber das gilt nicht, wenn die allgemeine Wehrpflicht zu der Zeit, als sich Ihr Sohn zum Wehrdienst verpflichtete ausgesetzt gewesen ist.

Ihr Sohn konnte daher keinen Grundwehrdienst oder einen freiwilligen Wehrdienst „anstelle" des Grundwehrdienstes mehr leisten.

Dann aber gibt es keine Verlängungsmöglichkeit., wenn man sich trotz ausgesetzter Wehrpflicht freiwillig dafür entscheidet, Wehrdienst zu leisten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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