Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gibt es Kindergeld
· für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
· für Kinder, die arbeitslos sind, bis zum 21. Lebensjahr
· für Kinder in Ausbildung oder ohne Ausbildungsplatz bis zum 27. Lebensjahr und darüber hinaus für die Zeit eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes
· Und nun zum für Sie relevanten Teil: zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Behinderungen im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG
sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder seelische Zustände, die sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar ist. Unter diesen Behindertenbegriff müsste Ihr Kind also fallen.
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldanspruch für volljährige Kindern über das 27. Lebensjahr hinaus sind:
· Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
· Außerstande sich selbst zu unterhalten ist ein behindertes Kind, dessen Einkünfte und Bezüge im Jahr nicht mehr als 7680,-€ betragen.
· Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
· Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
Entscheidungserheblich für die Leistungserteilung ist der Zusammenhang zwischen Behinderung und Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Nicht unbedingt maßgebend ist der festgestellte Grad der Behinderung.
Es kann aber unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für eine Verlängerung des Kindergeldes ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt. Die Behinderung muss wie oben erwähnt bereits vor Beendigung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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