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Kindergeld, Beamtenrecht Baden-Württemberg

17. Januar 2007 01:42 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zur Person: Lehrerin, an MCS erkranktes Kind (MCS= Multiple Chemical Sensitivity)
Frage: Besteht ein Anspruch auf Kindergeld bei einem kranken, zur Zeit nicht Ausbildungs-oder Erwerbsfähigen Kind von 21 Jahren?

Bis jetzt (seit 2 Jahren)wurde Ki-Geld gezahlt. Im Nov.06 (21.Geb.) wurde bis 4/07 verlängert. Die zuständige Stelle will konkret, dass Ausbildung oder Arbeit ect. begonnen wird. Dies ist krankheitsbedingt nicht möglich (Versuche waren erfolglos); die vielfältigen chemischen Stoffe in der alltäglichen Umwelt (in Räumen, Deos, Duftstoffen, Putzmitteln usw.)führen zu schweren Erkrankungen. Eine Umgebung frei von den üblichen alltäglichen chemischen Sustanzen, wie ich es in unserem Wohnumfeld geschaffen habe, ist für mein Kind unerlässlich.

Frage: Gibt es einen Anspruch auf zeitlich unbegrenztes Kindergeld bei Vorliegen einer Behinderung? Ist dies abhängig von der Prozentzahl der festgestellten Behinderung? Welche?

Ich hoffe, ich erhalte eine Antwort, die es mir ermöglicht, fundiert gegenüber dem Amt zu argumentieren.

17. Januar 2007 | 02:28

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich gibt es Kindergeld
· für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
· für Kinder, die arbeitslos sind, bis zum 21. Lebensjahr
· für Kinder in Ausbildung oder ohne Ausbildungsplatz bis zum 27. Lebensjahr und darüber hinaus für die Zeit eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes
· Und nun zum für Sie relevanten Teil: zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Behinderungen im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder seelische Zustände, die sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar ist. Unter diesen Behindertenbegriff müsste Ihr Kind also fallen.

Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldanspruch für volljährige Kindern über das 27. Lebensjahr hinaus sind:
· Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
· Außerstande sich selbst zu unterhalten ist ein behindertes Kind, dessen Einkünfte und Bezüge im Jahr nicht mehr als 7680,-€ betragen.
· Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
· Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes eingetreten.

Entscheidungserheblich für die Leistungserteilung ist der Zusammenhang zwischen Behinderung und Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Nicht unbedingt maßgebend ist der festgestellte Grad der Behinderung.
Es kann aber unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für eine Verlängerung des Kindergeldes ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt. Die Behinderung muss wie oben erwähnt bereits vor Beendigung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



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