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Kinder Unterhaltsgeld

23. September 2007 18:29 |
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Familienrecht


Ich habe 2 Kinder.
Mein Sohn wird 22 und ist berufstätig mit festem Einkommen.
Meine Tochter wird 20, sie hat ihr Abitur 2006 bestanden und arbeitet seitdem in einer Firma weil sie einen Studiumsplatz erst ab März 2008 bekommen hat.
Sie wohnt zurzeit abwechselnd bei ihrer Mutter die auch berufstätig ist und bei einer Arbeitskollegin.
Ich bezahle monatlich 470 Euro Unterhaltsgeld.
Meine frage:
Bin ich verpflichtet diese Summe auch solang meine Tochter ein festes Einkommen hat und sie noch nicht studiert zu zahlen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.

Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:

Grundsätzlich geht man davon aus, dass das volljährige Kind eine eigene Lebensstellung hat. Diese beinhaltet auch eine grundsätzliche Erwerbsobliegenheit, das bedeutet, dass der Volljährige für sich selbst voll verantwortlich ist und seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensbedarfs nutzen muss.

Von diesem Grundsatz macht allerdings § 1610 Abs. 2 BGB insoweit eine Ausnahme als darin normiert wird, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes auch die Kosten der angemessenen Vorbildung für einen Beruf umfasst. Während der Dauer einer derartigen Ausbildung besteht auch für das volljährige Kind regelmäßig Unterhaltsbedürftigkeit.

Somit besteht grundsätzlich in dem Zeitraum zwischen Abitur und Studium kein Unterhaltsanspruch, da Ihre Tochter in diesem Zeitraum selbst für ihren Unterhalt aufkommen muss. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die jetzige Beschäftigung als Teil einer Ausbildung zu bewerten ist. Hierfür gibt es jedoch nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Anzeichen.

Allerdings können Sie unter Umständen nicht direkt den Unterhalt einstellen oder den bereits gezahlten zurückfordern. Hier ist zunächst zu klären, ob diesbezüglich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Urteil, Jugendamtsurkunde o. ä.) besteht. Falls ein solcher hier vorliegt, müsste dieser erst abgeändert werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Tuillier
Rechtsanwalt


info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de

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