Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Während Angelegenheiten des täglichen Lebens allein von dem Elternteil geregelt werden dürfen, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat, bedürfen Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gem. § 1687 I 1 BGB
das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile.
Im Kern kommt es also darauf an, ob die Frage nach dem Religionsunterreicht eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist nach der Rspr. vor allem der Fall beid er Wahl der Erziehungsmaximen, bei der Wahl von Schulfächern und auch bei den Fragen der religiösen Erziehung (OLG Hamburg FamRZ 1999, 130).
Daher darf die hier streitige Frage bei gemeinsamem Sorgerecht nicht von einem Elternteil allein getroffen werden. Sie hätten hier also nicht umgangen werden dürfen. Ein gerichtliches Vorgehen bietet daher grds. Aussicht auf Erfolg. Ob auch in Ihrem konkreten Fall zu einem solchen Vorgehen geraten werden kann, hängt von weiteren Details des Einzelfalls und einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts ab, die über die hier allein vorzunehmende Erstberatung hinausgeht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblcik über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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