Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Zunächst besteht die Möglichkeit, dass Ihr Vater das Mehrfamilienhaus ersteigert und dieses sodann auf Ihren Sohn überträgt. Als gesetzlicher Vertreter Ihres Sohnes obliegt Ihnen neben der Personensorge auch die Vermögenssorge und damit das Recht, das Vermögen Ihres Kindes zu verwalten (§ 1629 Abs. 1 BGB
). Weiterhin sieht das Gesetz eine Sicherung des Kindesvermögens je nach Gefährdung vor (§§ 1666
II, 1667 BGB
).
Im Falle Ihrer Insolvenz hat das Familiengericht (Vormundschaftsgericht) daher zu prüfen, ob Ihre Verfügungsbefugnis am Kindesvermögen im weiteren Verlauf einzuschränken oder sogar vollständig auszuschließen ist. Das Vorliegen der Insolvenz eines Elternteils indiziert jedoch nicht automatisch eine Gefährdung des Kindesvermögens. Nach den einschlägigen Kommentierungen zu § 1666 BGB
ist es vielmehr möglich, dass eine Person, die unverschuldet in die Insolvenz getrieben wurde, das von seinem Kind geerbte Mehrfamilienhaus sehr gut und loyal verwaltet (Palandt BGB, § 1666, 64, Aufl., Anm. 49). Das Vormundschaftsgericht wird sich daher aller Voraussicht nach zunächst nur erkundigen, in welcher Weise Sie künftig die Verwaltung des Mehrfamilienhauses beabsichtigen, um hiernach zu entscheiden, ob Ihre Vermögenssorge einzuschränken ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Danke für ihre Antwort. Als Nachfrage würde mich interessieren ob es nicht möglich ist, das mein Vater das Haus direkt für meinen Sohn, also in dessen Namen ersteigert. Meine billigung vorausgesetzt.
Und wer trägt dann die rechtliche Verantwortung für zum beispiel Mietverträge etc. Das kann ja nicht mein Sohn sein.
mit freundlichen grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst weise ich darauf hin, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern für ihr Kind nur gemeinschaftlich bieten können ( § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Es muss ferner die Genehmigung des Familiengerichts vorliegen ( §§ 1643 Abs. 1
, 1821 Nr. 5 BGB
). Fehlt letztere, ist das Gebot nach § 71 Abs. 2 ZVG
zurückzuweisen. Selbst wenn Sie und Ihr Ehemann Ihrem Vater die Vollmacht erteilen würden, für Ihren Sohn das Haus zu ersteigern, bedürfte es in jedem Fall einer Genehmigung durch das Familiengericht. Die Erteilung der Genehmigung wird davon abhängen, ob sichergestellt ist, dass alle möglichen Belastungen (Steuern, Betriebskosten...) im Zusammenhang mit dem Haus nicht das minderjährige Kind treffen. – Unterstellt Ihr Sohn ist Eigentümer des Hauses, dann obliegt Ihnen zwar kraft Ihrer Vermögenssorge die Verwaltung des Hauses, aufgrund der §§ 1643 Abs. 1
, 1822 Nr. 5 BGB
bedarf der Abschluss eines Mietvertrages jedoch der Genehmigung durch das Familiengericht.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin