Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des ausgelobten Honorars beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach einem Urteil des OLG Nürnberg, (Urteil vom 24.06.2005, AZ: 5 U 215/05
) müssen Sie als Insolvenzschuldner eine Nutzungsentschädigung an die Insolvenzmasse zahlen, da Sie nach § 812 BGB
um die Nutzung der Wohnung ungerechtfertig bereichert sind.
Wer den Kredit für das Haus gekündigt hat, ist hierfür unerheblich.
Sie können dies für die Zukunft umgehen, in dem Sie aus dem Haus ausziehen.
Für den Zeitraum zwischen dem Insolvenzbeginn dem eventuellen Auszug müssten Sie die Nutzungsentschädigung allerdings trotzdem zahlen.
Die Zahlung ist an den Insolvenzverwalter zu leisten, da das Haus Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zur Insolvenzmasse gehört.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Die Beurteilung der Angelegenheit ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert ausschliesslich auf den Angaben in Ihrer Frage, wobei selbst eine geringfügige Änderung des Sachverhalts zu einer gänzlich andern rechtlichen Bewertung führen kann. Eine ausführliche Beratung im Rahmen eines Mandats wird dadurch nicht ersetzt. Mithilfe der kostenlosen Nachfragefunktion könne Sie eventuelle Unklarheiten bereinigen. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie mich gerne per Email über kanzlei@ra-br.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernhard Ratajczak
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.04.2010
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15:09
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Ratajczak
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