Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich gern aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
1. Betriebszugehörigkeit
Das Fehlen der Klausel, daß die gesamte Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet wird, ist unschädlich.
Am 01.01.2002 ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in Kraft getreten (TzBfG). Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG
können Arbeitsverhältnisse mit und ohne sachlichen Grund befristet werden. Höchstdauer einer solchen Befristung sind 2 Jahre. (Die Neugründungsausnahme gem. § 14 Abs. 2a TzBfG
liegt nach Sachverhaltsauslegung nicht vor).
Dies bedeutet, daß Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Nach Auslaufen der ("ersten") 2 Jahre bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, daß bei Ihnen weitere befristete Verträge abgeschlossen worden.
"Streitbar" ist allein die Anrechenbarkeit der (ersten) wirksamen Befristung über 2 Jahre auf die Gesamtdauer der Beschäftigung. Dies ist hier zu bejahen, zumal die anderen (unwirksamen) befristeten Verträge auch explizit hierauf hingewiesen haben.
Sie stehen also mit Ihrem Arbeitgeber in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit 7-jähriger Betriebszugehörigkeit.
2. Beschäftigungsinhalt
Der Beschäftigungsinhalt wird nur dann relevant, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen.
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, ist Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG
sozial ungerechtfertigt, wenn nicht dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Eine solche dringende betriebliche Erfordernis stellt der Wegfall des Arbeitsplatzes dar.
Allerdings ist auch hierbei zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer vor einer Kündigung nach Möglichkeit anderweitig zu beschäftigen ist.
Behauptet der Arbeitgeber, der Arbeitsplatz sei wegggefallen, kommt es auf die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten des Arbeitnehmers an.
Ich hoffe, Ihre Frage ausführlich beantwortet zu haben. Benutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
J. Dehe
Rechtsanwältin
§ 14 TzBfG
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Sehr geehrte Frau Dehe,
besten Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine kleine Nachfrage hätte ich noch: Meine Verträge waren ja jeweils mit Hinweis auf die zeitlich begrenzten Projektdrittmittel befristet. Daher zielte meine Frage nach den Inhalten meiner Tätigkeit darauf ab, ob sich daraus, dass ich trotz unterschiedlicher befristeter Projekte im wesentlichen immer das gleiche gearbeitet habe, ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung ergeben könnte.
Mit besten Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern unter Auswertung der nachgelieferten Informationen wie folgt:
Ihr Arbeitsvertrag wurde gem. § 14 Abs. 1 TzBfG
befristet, wobei als sachlicher Grund hier die zeitlich begrenzte Projektdrittelfinanzierung angegeben ist.
Sofern Sie angeben, daß Ihre Tätigkeit immer die gleiche war, unabhängig von den befristeten Projekten, könnte man davon ausgehen, daß ein sachlicher Grund nicht gegeben ist und damit § 14 Abs. 2 TzBfG
einschlägig ist. Hiernach ist eine Befristung ohne sachlichen Grund für die Maximaldauer von 2 Jahren möglich.
Die Befristung wäre also gem. § 16 TzBfG
unwirksam und es läge ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor.
Mit freundlichen Grüßen
J. Dehe