Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich wird eine Abfindung nur als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Allerdings besteht ein genereller gesetzlich geregelter Anspruch entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht.
In ihrem Fall soll jedoch nur eine Abfindung für den Verlust der längere Kündigungsfristen und sonstiger Vorzüge aus der langjährigen Anstellung abgegolten werden. Die Höhe der „Abfindung“ unterliegt daher grundsätzlich nur der Verhandlung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.
Als Anhaltspunkt kann hier unter Umständen § 1a Abs. 2 KSchG
dienen. Hiernach beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. In Ihrem Fall, 4.000 € Verdienst und 10 Jahre Beschäftigungszeit, wären dies 20.000 €. Bedenken Sie allerdings, dass § 1a Abs. 2 KSchG
nur Anwendung bei betriebsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber findet.
Letztlich bleibt die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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Diese Antwort ist vom 12.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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