Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r).
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Die Frage, die Sie aufwerfen, stellt sich so nicht. Sollte der sachliche Grund Ihrer Befristung wegfallen, lässt das Gesetz (§ 14 TzBfG
) eine weitere Befristung ohne Sachgrund mit dem selben AG nicht mehr zu.
a) Grundsätzlich sind Befristungen ohne Sachgrund für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Während dieser Zeit ist eine höchstens dreimalige Verlängerung gestattet.
Hat jedoch mit dem AG vorher ein befristetes Arbeistverhältnis mit einem sachlichen Grund bestanden, ist eine Befrostung ohne Sachgrund nicht mehr zulässig. In einem solchen Fall würde bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.
b) Die Frage ist, ob in Ihrem Fall der sachliche Grund für die Befristung entfallen ist. Davon wäre auszugehen, wenn Sie als Vertretung für einen bestimmten AN eingestellt worden wären, um diesen bis zu seiner Wiederkehr zu ersetzen und dann auf eine andere Stelle versetzt würden, die mit diesem AN nichts zu tun hat.
Das Aufheben des sachlichen Grundes der Befristung durch Vertrag würde den Vorgaben des Gesetzes zuwider laufen.
c) In Ihrem speziellen Fall ist ea also etwas kompliziert. Sollte der AG den Achgrund aufheben und Ihnen ein befristetes AV ohne sachlichen Grund nur durch den Vertragszusatz "verpassen" wollen, wäre dies nicht möglich. Sie könnten in diesem Fall gem. § 17 TzBfG
eine Entfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dort würde dann festgestellt, ob die Befristung zulässig ist oder nicht. Ist sie es nicht, hätten Sie ein unbefristetes AV.
2. Damit zu Ihrer zweiten Frage: Da sich an ein Befristung mit sachlichem Grund keine Befristung ohne sachlichen Grund anschließen darf, kann Ihr Ag Ihnen keinen weiteren befristeten Vertrag anbieten, so oder so. Lauft Ihr erster Vertrag aus (ob nun mit 01.09.2006 oder 01.02.2007), kann sich daran kein weiterer unbefristeter Vertrag anschließen. Ihr AG müsste Ihnen ein unbefristetes AV anbieten oder gar keines.
Sie sollten aufgrund dieser doch recht komplexen Thematik einen Kollegen vor Ort aufsuchen und die Einzelheiten des Falles mit ihm durchsprechen. Nur dann können Sie Ihr weiteres Vorgehen exakt bestimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick über die Probleme in Ihrem Fall geben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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