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Kein Testament, wie gehts weiter ? zum 2.Mal

13. Juli 2008 23:49 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Sachverhalt: Vater verstorben und hat kein Testament hinterlassen. Meine Schwester, ein Halbbruder und ich sind die gesetzlichen Erben. Wir wissen nicht wo der Halbbruder lebt, da seit 25 Jahren kein Kontakt besteht. Um die Dinge zu ordnen brauchen wir einen Erbschein.

Frage: was für einen Erbschein müssen meine Schwester und ich beantragen, was steht dadrin und wie erfährt unser Halbbruder das der Vater verstorben ist?

Nochmal vielen Dank für die Antwort

-- Einsatz geändert am 14.07.2008 00:31:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

den Erbschein erhalten Sie beim Amtsgericht des Wohnorts, den Ihr Vater vor seinem Tod zuletzt hatte.
In dem Antrag auf den Erbschein geben Sie an, wann Ihr Vater gestorben ist, dass kein Testament vorhanden ist, dass Sie, ihre Schwester und der Halbbruder die einzigen Kinder Ihres Vaters sind, Ihr Vater als er verstarb nicht verheiratet war und ob ein Rechtsstreit über das Erbe anhängig ist. § 2354 BGB
Die Angaben weisen Sie durch den Totenschein, die Geburtsurkunde von Ihnen und Ihrer Schwester nach. § 2356 I BGB .
Bei Tatsachen, über die Ihnen keine Urkunden vorliegen (Beispiel dass noch ein Halbbruder aber darüber hinaus keine weiteren Geschwister vorhanden sind) versichern Sie vor Gericht an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht. § 2356 II BGB

Das Gericht sollte dann einen Gemeinschaftlichen Erbschein nach § 2357 BGB ausstellen.

In diesem steht dann sinngemäß: Erben nach dem Tod des Vaters sind die Antragstellerin, ihre Schwester und der Halbbruder zu je einem Drittel.
Das Erbe wird dann von der Erbengemeinschaft nach § 2038 BGB in Verbindung mit § 745 BGB verwaltet. Danach kann die Benutzung und Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Diese währe erreicht, wenn Sie und Ihre Schwester sich einig sind. Allerdings können Sie keine wesentlichen Veränderungen des Nachlasses beschließen § 745 III BGB .
Für die Auseinandersetzung des Erbes oder den Verkauf von Nachlaßgegenständen brauchen Sie dann Einstimmigkeit.
Dafür erhält Ihr Halbbruder dann eine Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB . Dafür ist nach § 88 FGG das Nachlaßgericht zuständig. Dies ist das gleiche Gericht, bei dem auch der Erbschein beantragt wird.
Der Abwesenheitspfleger nimmt dann bei der Auseinandersetzung das Stimmrecht des Halbbruders war und verwaltet nach der Auseinandersetzung den Anteil Ihres Halbbruders an dem Nachlass.
Ihr Halbbruder wird dann darüber informiert, sobald sein Aufenthaltsort bekannt ist.

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2008 | 09:47

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Müller,

vielen Dank für Ihre sehr gute und ausführliche Beantwortung meiner Frage.

Ich hätte da noch eine Nachfrage die glaube ich den üblichen Rahmen zum Nachfragen übersteigen würde. Wie kann ich die Frage von Ihnen beantwortet bekommen?

Vielen Dank für Ihre Mühe mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juli 2008 | 12:41

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben die Möglichkeit mir eine sichere Online Anfrage zu senden oder Sie können mir die Frage direkt an meine e-mail Adresse

rabernhardmueller@alice-dsl.net

senden. Dabei können Sie auch Dokumente in den Formaten PDF BMP DCX oder PCX einscannen und als Anhang senden.
Ich sehe mir das ganze dann an. Wenn es den Rahmen der üblichen Nachfrage übersteigt, teile ich Ihnen den Preis für die Beantwortung mit. Danach teilen Sie mir kurz mit, ob Sie die Beantwortung zu diesem Preis wünschen. Bei positiver Antwort erfolgt dann die Antwort an Ihre e-mail Adresse.

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