Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1) Gegen die fristlose Kündigung sollten Sie umgehend Kündigungsschutzklage erheben. Dazu sollten Sie sofort (!!) einen Anwalt beauftragen. Bitte beachten Sie, daß Sie ab Zustellung der Kündigung nur 3 Wochen Zeit haben; andernfalls wird die Kündigung wirksam! Daher ist Eile geboten!
Bitte beachten Sie: Der Arbeitgeber muss nicht auf die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinweisen.
2) Sie haben auch einen Anspruch auf Nachzahlung der offenstehenden Gehälter. Auch hier sollten die Gehälter eingeklagt werden. Sie müssen aber beweisen, daß Sie eine Vereinbarung über ihr o.g. Gehalt getroffen haben. Sollte Ihnen dieser Beweis nicht gelingen, so hilft Ihnen aber das Gesetz etwas weiter: es gilt die in Ihrem Bereich übliche Vergütung als vereinbart.
Ich verstehe Ihre Ausführungen aber so, daß Sie in der Vergangenheit bis Novmeber 2006 zumindest Ihr Geld erhalten haben. Dann wird Ihnen der Nachweise über die Höhe sicherlich gelingen.
3) Sie sollten Ihren Arbeitgeber auch auffordern, schriftlich mitzuteilen, welche Sozialabgaben für Sie geleistet wurden. Es ist theoretisch nicht auszuschließen, daß Sie das Gehalt zwar erhalten, die Sozialabgaben / Steuern aber nicht abgeführt wruden.
4) Die Frage ist auch, ob nicht wegen des fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrages - worauf Sie gemäß §§1
und 2
des Nachweisgesetzes einen Anspruch haben - ein Schadensersatzanspruch haben.
Es kann u.U. auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommen (vgl. u.a. BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01
; BAG, Urteil vom 05.11.2003, Az. : 5 AZR 676/02
). Hinzuweisen ist aber darauf, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 2
Nachweisgesetz nicht in Betracht kommt. § 2
Nachweisgesetz ist nicht Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB
(BAG 17. April 2002 -5 AZR 89/01
). Vielmehr handelt es sich um einen Verzugsschaden, wobei der der durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachte Schaden zu ersetzen ist. Der Schadenersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (vgl. BAG, Urteil vom 5.11.2003, 5 AZR 676/02
).
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille