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Kein Arbeitsvertrag - Provisionsbasis / Kündigung

3. März 2007 14:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo zusammen,

jemand benötige dringend fachliche Hilfe und ich wende mich interessehalber an die Spezialisten hier im Forum.

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Am 01.08.06 hat jemand ein Arbeitsverhältnis begonnen, welches aber bis zum heutigen Tag ohne Arbeitsvertrag fortgeführt wurde. Man hat sich auf eine Provisionszahlung geeinigt, welche aus der mtl. Umsatzrendiete ermittelt wurde. Die Provision stellt sich wie folgt zusammen. 28% werden vom mtl. Ertrag als Nettogehalt ausgezahlt, was im Schnitt ca. 15.000 Euro pro Monat entspricht. Die anfallen Steuern, respektive Sozialabgaben werden vom AG abgeführt und das Nettogehalt i.o. angegebener Höhe via Scheck bezahlt.Immerwieder hat er seinem AG darauf aufmerksam gemacht, ihm einen Nachweis zukommen zulassen. Heute steht immernoch ein Teil des Entgeldes vom Dez. und das komplette Gehalt vom Januar aus. Des weiteren wurde seinem Kollegen nach der Probezeit ab dem 01.02.07 ein Nettogehalt von 6000.- p.M. versprochen, mit der Aussage: "der neue Vertrag würde bis zum 07.02.07 folgen. Bis dato auch dort vergebens. Nachdem sie daraufhin am Do und auch Fr. die Arbeit niedergelegt haben, da sie immernoch keinen schriftlichen Nachweis erhielten und bedenken hatten, dass die Gehälter überhauptnoch gezahlt werden. Zudem wurde das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind/waren immerwieder von deren Lieferanten angeschrieben, ausstehende Zahlungen, welche längst überfällig waren, zu begleichen( in Summe weit über 200.000 Euro ). Leider vergebens. Es gingen Schreiben an deren AG, in denen er aufgefordert wurde, diese zu begleichen, da der Verdacht des Betruges besteht. Wissentlich hat der AG durch Kundschaft und Unternehmer, welche sie mit ins Unternehmen gebracht haben, einen Umsatzrendite beginnend am 01.08.06 bis zum 28.02.07 in Höhe von nachweislich 700.000 Euro erwirtschaftet. D.h. es waren genug Mittel da, um die Lieferanten zu bezahlen. Gestern stand dann einer der Lieferanten beim AG auf der Matte, und forderte persönlich die ausstehende Summe. Die Konsequenz daraus war, dass er sie nach dem Besuch, auf Grund der Unannehmlichkeit, fristlos gekündigt hat. Jetzt stellt sich die Frage, wie man vorgehen soll, da noch ca. 26000.- Euro Gehalt ausstehen, bzw. eine gravierende Rufschädigung gegenüber deren Lieferanten durch austehendes Leistungsentgelt betrieben wurde, was für die Zukunft der beiden schwerwiegende Folgen haben kann.

Vielen Dank für die ein oder andere hilfreiche Antwort.

3. März 2007 | 15:23

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1) Gegen die fristlose Kündigung sollten Sie umgehend Kündigungsschutzklage erheben. Dazu sollten Sie sofort (!!) einen Anwalt beauftragen. Bitte beachten Sie, daß Sie ab Zustellung der Kündigung nur 3 Wochen Zeit haben; andernfalls wird die Kündigung wirksam! Daher ist Eile geboten!

Bitte beachten Sie: Der Arbeitgeber muss nicht auf die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinweisen.

2) Sie haben auch einen Anspruch auf Nachzahlung der offenstehenden Gehälter. Auch hier sollten die Gehälter eingeklagt werden. Sie müssen aber beweisen, daß Sie eine Vereinbarung über ihr o.g. Gehalt getroffen haben. Sollte Ihnen dieser Beweis nicht gelingen, so hilft Ihnen aber das Gesetz etwas weiter: es gilt die in Ihrem Bereich übliche Vergütung als vereinbart.

Ich verstehe Ihre Ausführungen aber so, daß Sie in der Vergangenheit bis Novmeber 2006 zumindest Ihr Geld erhalten haben. Dann wird Ihnen der Nachweise über die Höhe sicherlich gelingen.

3) Sie sollten Ihren Arbeitgeber auch auffordern, schriftlich mitzuteilen, welche Sozialabgaben für Sie geleistet wurden. Es ist theoretisch nicht auszuschließen, daß Sie das Gehalt zwar erhalten, die Sozialabgaben / Steuern aber nicht abgeführt wruden.

4) Die Frage ist auch, ob nicht wegen des fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrages - worauf Sie gemäß §§1 und 2 des Nachweisgesetzes einen Anspruch haben - ein Schadensersatzanspruch haben.

Es kann u.U. auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommen (vgl. u.a. BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01 ; BAG, Urteil vom 05.11.2003, Az. : 5 AZR 676/02 ). Hinzuweisen ist aber darauf, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Nachweisgesetz nicht in Betracht kommt. § 2 Nachweisgesetz ist nicht Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB (BAG 17. April 2002 -5 AZR 89/01 ). Vielmehr handelt es sich um einen Verzugsschaden, wobei der der durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachte Schaden zu ersetzen ist. Der Schadenersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (vgl. BAG, Urteil vom 5.11.2003, 5 AZR 676/02 ).

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


Rechtsanwalt Klaus Wille

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