Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage nach der Kündigungsfrist in der Probezeit beantworte ich wie folgt.
Die acht Wochen gelten für die Zeit nach der Probezeit.
Mangels von § 622 Abs. 3 BGB
abweichender auf die Probezeit bezogene vertragliche Regelung beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 31.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen