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Kauf Immobile

31. August 2015 15:25 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Mit einem Grundstück wird regelmäßig - ohne daß dies im Kaufvertrag besonders erwähnt werden müßte - das sog. Zubehör mitverkauft.

Ich habe ein Gartengrundstück mit Bungalow aus etwa 1980 gekauft. (Notartermin war am Freitag). Es wurden mündliche Absprachen getroffen, die ich leider nicht schriftlich festgehalten habe und nun gibt es darüber Differenzen.
Wenn in dem Kaufvertrag steht: "Der Käufer hat den Vertragsbesitz vor Kaufabschluss besichtigt und kauft ihn wie er steht und liegt."
habe ich damit alles, was sich auf dem Grundstück befindet gekauft? Und wenn ja, kann ich dann dem Verkäufer verbieten allein das Grundstück zu betreten?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Klausel über einen Kauf nach Besichtigung „wie es steht und liegt", bedeutet, daß die Sachmängelhaftung des Verkäufers (auch für verborgene Mängel) ausgeschlossen wird.

Wenn im Kaufvertrag über den Kaufgegenstand sonst keine Regelungen getroffen wurden, ist nicht alles, was sich auf dem Grundstück befindet, mitverkauft, sondern nur die wesentlichen Bestandteile (Gebäude inkl. z. B. Heizungsanlage) und das sog. Zubehör. Zubehör ist definiert in § 97 BGB als Sache, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dient, ohne wesentlicher Bestandteil zu sein und ein räumliches Verhältnis zum Grundstück besteht. Das kann z. B. eine Satellitenschüssel sein. Sonstige bewegliche Gegenstände, die sich auf dem Grundstück sind nicht Kaufgegenstand, wenn sie nicht ausdrücklich als mitverkauft beteichnet werden (z. B. Gartenmöbel).

Sie können dem Verkäufer verbieten, das Grundstück zu betreten, wenn es an Sie übergeben worden ist. Der Verkäufer wird vor der Übergabe des Grundstücks die nicht mitverkauften Gegenstände an sich nehmen. Wenn sich nach der Übergabe noch Gegenstände des Verkäufers auf dem Grundstück befinden, hat er entsprechende Herausgabeansprüche.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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