Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Klausel über einen Kauf nach Besichtigung „wie es steht und liegt", bedeutet, daß die Sachmängelhaftung des Verkäufers (auch für verborgene Mängel) ausgeschlossen wird.
Wenn im Kaufvertrag über den Kaufgegenstand sonst keine Regelungen getroffen wurden, ist nicht alles, was sich auf dem Grundstück befindet, mitverkauft, sondern nur die wesentlichen Bestandteile (Gebäude inkl. z. B. Heizungsanlage) und das sog. Zubehör. Zubehör ist definiert in § 97 BGB
als Sache, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dient, ohne wesentlicher Bestandteil zu sein und ein räumliches Verhältnis zum Grundstück besteht. Das kann z. B. eine Satellitenschüssel sein. Sonstige bewegliche Gegenstände, die sich auf dem Grundstück sind nicht Kaufgegenstand, wenn sie nicht ausdrücklich als mitverkauft beteichnet werden (z. B. Gartenmöbel).
Sie können dem Verkäufer verbieten, das Grundstück zu betreten, wenn es an Sie übergeben worden ist. Der Verkäufer wird vor der Übergabe des Grundstücks die nicht mitverkauften Gegenstände an sich nehmen. Wenn sich nach der Übergabe noch Gegenstände des Verkäufers auf dem Grundstück befinden, hat er entsprechende Herausgabeansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.08.2015
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16:17
Antwort
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