Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben im Rahmen einer ersten Beratung wie folgt beantworten möchte:
1.) ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen?
Ja, es ist vorliegend (wenn der oben zitierte Schriftverkehr die einzige Kommunikation war) ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Der Verkäufer hat sich somit verpflichtet, Ihnen das Buch im Gegenzug zur Bezahlung zu übereignen.
Im deutschen Recht gibt es die Besonderheit, dass allein mit dem Kaufvertrag die Sache noch nicht übereignet ist. Hierfür sind insgesamt zwei Verträge nötig - zum einen die Verpflichtung zur Übereignung und dann weiter die Verfügung an sich.
Daraus folgt, dass man grundsätzlich über ein und dieselbe Sache soviele Kaufverträge abschließen kann wie man möchte. Man kann dann nur nicht jeden der Verträge erfüllen, da die Sache selbst nur einmal vorhanden ist und übereignet werden kann. Allerdings macht man sich jedem anderen Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig.
2.) kann ich diesen mit Erfolgsaussicht einklagen?
Sofern das Buch dem anderen Käufer bereits übereignet wurde - und hierzu hatte der Verkäufer als Eigentümer auch das Recht - können Sie die Erfüllung des Kaufvertrags selbst nicht mehr wirksam einklagen. Die Übereignung ist dem Verkäufer unmöglich geworden, da er nicht mehr Eigentümer des Buches ist.
Allerdings können Sie gem. §§ 283, 281 Abs. 1 S. 2f und Abs. 5 Schadensersatz verlangen. Der Schaden besteht in der Höhe, die eine Ersatzbeschaffung des Buches kosten würde. Sollte das Buch anderweitig für 80 Euro zu haben sein, wäre Ihr Schaden entsprechend 10 Euro, denn 70 Euro hätten Sie auch diesem Verkäufer gezahlt.
Ihren Kaufpreis bekommen Sie natürlich ebenfalls wieder.
Weiterhin gehören zum Schaden auch die Anwaltskosten. Da sich der Verkäufer hier endgültig weigert, den Kaufvertrag zu erfüllen, können Sie einen Anwalt zur Prüfung Ihrer Ansprüche beauftragen.
3.) Muss der Beklagte im Fall meines Prozessgewinns sämtliche Kosten (inklusive meiner Anwaltskosten) tragen?
Die Kostentragungspflicht im Zivilprozess richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO
. Nach § 91 Abs. 1 ZPO
hat die unterliegende Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen - insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung der Gegenseite, sofern sie notwendig waren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Bis wann müsste die Klage eingereicht werden, also gibt es eine Verjährungsfrist?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
bevor Sie Klage einreichen, sollten Sie den Verkäufer außergerichtlich unter Fristsetzung zur Zahlung von Schadensersatz auffordern.
Hierzu müssen Sie die Höhe des Schadensersatzes genau beziffern - Sie müssten also bereits Ersatzangebote für dieses Buch haben.
Hierbei ist auch wichtig, Nachweise für einen gegebenenfalls durchzuführenden Prozess zu sichern (schriftliche Angebote, Aufforderung zum Schadensersatz mit Einschreiben usw.).
Erst nach Fristablauf sollten Sie Klage einreichen. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist, also in drei Jahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin