Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Situation, in der Sie sich derzeit befinden, ist in der Tat misslich.
Rechtlich gesehen besteht zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Partnerin eine Miteigentumsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB
.
Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen, vgl. § 749 BGB
.
Soweit die rechtliche Grundlage.
Praktisch geschieht die Aufhebung einer solchen Gemeinschaft entweder durch eine entsprechende Übereinkunft der Miteigentümer, die ja wohl dem Grund nach auch gewollt war, aber bislang gescheitert ist, oder aber durch eine Teilungsversteigerung.
Wenn Sie sich mit Ihrer Partnerin also nicht auf einen Preis einigen können, bleibt letztlich nur der Weg, das Objekt zwangszuversteigern, mit dem erzielten Erlös die Verbindlichkeiten zu tilgen und zu hoffen, dass noch etwas übrig bleibt.
Sie sollten Ihrer Ex-Partnerin diese Konsequenz vielleicht in aller Deutlichkeit vor Augen führen, um ihr die Sitaution zu verdeutlichen, in der auch sie ist.
Ferner sollten Sie, soweit Sie gemeinsame Verbindlichkeiten alleine tilgen, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 2 BGB
gegen Ihre Ex-Partnerin geltend machen, notfalls auch gerichtlich, um gegen sie einen Titel zu bekommen, mit dem Sie ggf. auch Überschüsse, die im Versteigerungsverfahren zugunsten Ihrer Ex-Partnerin entstehen, pfänden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 09.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
09.05.2010 | 16:25
Danke für Ihre Antwort.
In der Zeit in der die Situation ungeklärt ist, habe ich da das Anrecht auf zeitweise (alleinige) Nutzung des Hauses, da ja auch mein Eigentum (z.B. 1 Wochenende mtl. mit meiner neuen Partnerin)?
Meine ehemalige Partnerin blockiert nämlich auch bei diesem Thema (mit dem grandiosen Vorschlag wir könnten auch kommen solange sie da ist und ins Gästezimmer ziehen).
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.05.2010 | 16:30
Leider haben Sie nicht so ohne Weiteres die alleinige Nutzungsmöglichkeit, da das Miteigentumsverhältnis Ihrer Ex-Partnerin das Recht zur Mitbenutzung gibt, vgl. § 743 Abs. 2 BGB
.
Andererseits kann sie auch nicht alleine bestimmen, dass Sie sich mit Ihrer neuen Freundin sich auf das Gästzimmer beschränken.
Mit freundlichen Grüßen