Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstanden habe, dann sind der Mann und die Frau Miteigentümer zu je 1/2 des Hauses. Während die Frau Ihre Hälfte über eine Erbschaft finanziert hat, wurde der Teil des Mannes über ein Darlehen finanziert, für den aber der Mann und die Frau zusammen Darlehensnehmer sind. Die Frau ist nun aus den geschilderten Gründen aus dem Haus ausgezogen und möchte die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums. Der Mann hingegen möchte die Miteigentümergemeinschaft erst nach der Rückzahlung des Darlehens auseinandersetzen.
Grundsätzlich ist es durchaus möglich und zulässig, dass der Mann das Darlehen bisher allein zurückgezahlt hat, obwohl der Mann und die Frau Darlehensnehmer sind. Dies konnte unter den beiden so vereinbart werden. Auch der Bank ist das grundsätzlich egal, solange die Darlehensraten bezahlt werden. Dadurch dass beide Darlehensnehmer sind, sind sie gegenüber der Bank Gesamtschuldner. Dies berechtigt die Bank sogar, sich nur an einen Darlehensnehmer zu halten. Wenn der Mann die Raten nun also nicht mehr zahlen würde, wäre die Bank berechtigt, sich an die Frau zu wenden. Die Frau müsste sich dann die Raten von dem Mann zurückholen.
Grundsätzlich ist jeder Miteigentümer jederzeit berechtigt, die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft zu verlangen. Sofern ein Miteigentümer dies verlangt, der andere Miteigentümer damit aber nicht einverstanden ist, kann die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft nur über eine Teilungsversteigerung geschehen. Eine Teilungsversteigerung ist aber natürlich der schlechteste aller Wege, da der Erlös bei einer Versteigerung in der Regel geringer ausfällt als bei einem freien Verkauf. Dies ist in der Regel aber ein gutes Argument, den anderen Miteigentümer zu einem freien Verkauf des Hauses zu bewegen.
Leider wird mir aus Ihrer Schilderung nicht klar, für welche Seite Sie schreiben und wer die Gegenseite ist. Ich bitte Sie, dies über die Nachfragemöglichkeit zu ergänzen. Erst dann kann ich Ihre Fragen genauer beantworten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst einen Überblick über die Rechtslage geben konnte. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Bellmann,
Ich probiere klar für die Dame Antworte zu finden.
Sie hat das Fehler gemacht zu schnell zu unterschreiben .... Ihr Notar hat es aber empfohlen ;-(
Was ich mir wünsche sind klare Antworte zu diesen 2 Fragen:
- konkrete Anweisungen ob und wie eine Verhandlung mit der Gegenpartei erfolgreich sein kann.
- Konkrete Anweisungen ob und wie eine Gerichtklage erfolgreich sein könnte.
Vielen Dank für ihre Rückmeldung,
Dégardins
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für sie Klarstellung. Ich habe es mir zwar fast so gedacht, war mir aber nicht sicher. Die Frau hat nun verschiedene Möglichkeiten.
Zum einen könnte Sie den Miteigentumsanteil de Mannes gegen Übernahme des Darlehens übernehmen. Hierzu müsste aber die Bank zustimmen. Dies scheint sie aber ohnehin nicht zu wollen. Dementsprechend könnte der Mann auch den Miteigentumsanteil der Frau übernehmen. Dann müsste er die Frau aber auszahlen. Dies wiederum scheint nicht möglich zu sein.
Ein Verkauf des Hauses ist leider nur mit dem Mann gemeinsam möglich, da er ja Miteigentümer ist. Um ihn zu einer Mitwirkung zu bewegen, sollte die Frau Nutzungsentschädigung von dem Mann fordern, wenn er noch in dem Haus wohnt. Denn dann nutzt er den Miteigentumsanteil der Frau, weshalb diese hierfür eine Entschädigung verlangen kann. Eine solche Nutzungsentschädigung könnte, wenn der Mann diese nicht zahlen möchte, auch eingeklagt werden. Da eine Nutzungsentschädigung aber nur für die Zukunft verlangt werden kann, sollte dies möglichst bald verlangt werden. Jedoch muss hierbei auch berücksichtigt werden, dass der Mann derzeit die Kosten des Hauses allein trägt.
Eine Zustimmung des Mannes zu dem Verkauf des Hauses kann leider nicht eingeklagt werden. Wenn der Mann die Mitwirkung an einem Verkauf des Hauses verweigert, könnte die Frau leider nur die Teilungsversteigerung nach § 753 BGB
i.V.m. § 180 ZVG
verlangen. Dass der Verkaufserlös dann geringer wäre, dürfte dem Mann klar sein. Gerade dies könnte er aber nutzen, um die Frau zu ärgern. Denn wenn der Erlös nicht ausreicht, um das Darlehen zurückzuzahlen und der Mann daraufhin die Zahlungen einstellt, könnte sich die Bank das Geld von der Frau holen. Hier ist daher Vorsicht geboten.
Das ist leider auch das größte Problem, dass die Bank sich bei Einstellen der Zahlung durch den Mann an die Frau halten kann und wird.
Es ist aus Sicht des Mannes natürlich nachvollziehbar, dass er das Haus noch nicht verkaufen möchte, da er bisher praktisch nur Zinsen gezahlt hat. Andererseits hat auch die Frau einen Verlust dadurch, dass sie die 150.000,- € nicht anlegen und damit Zinsen erzielen konnte. Auch sie hat dann ja in den letzten Jahren keinen Gewinn erzielt, wenn das Haus jetzt nicht mit Gewinn verkauft werden kann.
Es sollte also zunächst geprüft werden, ob eine Nutzungsentschädigung durch den Mann zu zahlen wäre. Wenn dies möglich ist, sollte er hierzu aufgefordert werden. Ansonsten sollte ihm mitgeteilt werden, dass die Frau in jedem Falle die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft möchte und notfalls die Teilungsversteigerung angedroht werden. Es bliebe dann die Reaktion der Gegenseite abzuwarten. Gern bin ich bereit, die Frau in der Angelegenheit weiter zu vertreten. Wenden Sie sich bei Bedarf über meine Kontaktdaten an mich.
Da auf diesem Portal nur eine Nachfrage möglich ist, stellen Sie mögliche Verständnisfragen bitte direkt über meine Mail-Adresse.
Ich wünsche ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin