Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
Soweit im Verbund der Scheidung keine Unterhaltsklage bei Gericht anhängig ist, können Sie auch nicht mit den von Ihnen genannten unterhaltsmindernden Einwendungen (Berufstätigkeit der Frau, Zusammenleben mit neuem Partner etc) ausgeschlossen werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie in einem aktuellen Unterhaltsprozess auf diese Einwendungen verzichten würden.
Aufpassen müssen Sie allerdings, falls über den Unterhalt -egal ob gerichtlich oder außergerichtlich- eine Vereinbarung geschlossen werden soll. Dann sollten Sie in jedem Fall alle Einwendungen einfließen lassen.
Beachten Sie auch, daß Sie rückwirkend nur unter bestimmten Voraussetzungen den bezahlten Unterhalt zurückfordern können. D.h., wenn Sie nach der Scheidung den Unterhalt senken wollen, so werden Sie dies wohl nur ab diesem zukünftigen Zeitpunkt tun können.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steinfelder,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte die Möglichkeit der einmaligen Nachfrage nutzen die wie folgt lautet.
Trotz der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 muss ich ja anscheinend weiter Unterhalt zahlen. Wieviele Jahre muss ich noch zahlen ?
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Sie sollten überprüfen lassen, in welcher Höhe Sie noch Unterhalt schulden. Dies war ja nicht Gegenstand Ihrer ursprünglichen Frage.
Sofern nach einer neuen Unterhaltsberechnung noch Ehegattenunterhalt geschuldet wird, so kommt eine Begrenzung nach § 1578b BGB
in Betracht. Wie weit die Begrenzung geht, wird im Streitfall vom Richter nach allen Umständen des Einzelfalles festgelegt. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob gemeinsame Kinder von der Ehefrau betreut wurden und inwiefern die Ehefrau hierdurch in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt wurde. Bei einer kinderlosen Ehe wird eine Begrenzung bereits nach sehr kurzer Zeit eintreten können, wohingegen bei einer Ehe mit Kindern je nach Dauer der Ehe mit mehreren Jahren gerechnet werden muss. Zum besseren Verständnis habe ich unten den Gesetzestext hineinkopiert.
Sie sollten in jedem Fall den Unterhalt anhand der aktuellen Einkommenssituation von einem Anwalt neu berechnen lassen. Sofern es zu einem Unterhaltsprozess kommt, ist es sehr wichtig, die Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b BGB
bereits in diesem Prozess geltend zu machen, auch wenn diese erst Jahre später eintreten soll.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
(1) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. 3Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.