Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihre Frage lässt sich nur bedingt pauschaliert beantworten, da für die Berechnung entscheidend wäre ob sich der damalige Unterhalt nach den Regelsätzen West oder des Beitrittsgebietes gerichtet haben.
Ich gehe in der Beantwortung von den Westregelsätzen aus, so dass 200 % des Regelbetrages für das heute 22 jährige und 19 jährige Kind 662,- Euro betrugen, sofern noch im Haushalt eines Elternteils lebend und für das heute 14-järige Kind ein Betrag in Höhe von 576,- Euro zu zahlen war.
Auf diese Beträge ist das damalige hälftige Kindergeld von jeweils 77,- Euro aufzuschlagen und der sich so ergebende Betrag in das Verhältnis zum Mindestunterhalt gesetzt wird, welcher bei Inkrafttreten der Unterhaltsreform galt, also 433,- (22 Jahre und 19 Jahre) und 377,- (14 Jahre).
Dies ergibt den neuen Prozentsatz für die beiden volljährigen Kinder von 171,06 v.H. und für das heute 14-jährige Kind von 173,21 v.H.
Der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
Für die beiden volljährigen Kinder somit 740,69 Euro abzüglich 82,- Euro, somit ist für jedes volljährige Kind ein Unterhalt in Höhe von 658,69 monatlich zu zahlen.
Für das heute 14-jährige Kind ist ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 568,- Euro zu zahlen (653,- Euro abzüglich 85,- Euro).
Die Beantwortung berücksichtigt lediglich die Berechnung an Hand der von Ihnen dargelegten Werte des Unterhaltstitels und ohne Berücksichtigung dessen, ob die sonstigen Unterhaltsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich bei den volljährigen Kindern, dass diese noch im Haushalt eines Elternteils leben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt