Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist prinzipiell immer gegeben. Er ist nur in wenigen Ausnahmefällen ausgeschlossen. Solche Ausnahmefälle lägen z.B. vor, wenn beide (ehemaligen) Partner in etwa das Gleiche verdienen würden und kinderlos wären oder wenn das gemeinsame Zusammenleben nur eine unerheblich kurze Zeit angedauert hat. In Ihrem Fall ist, da für eine Verwirkung (z.B. grober Undank, Straftaten gegen den Partner o.ä.) nichts ersichtlich ist, bei einer 8-jährigen Ehe, aus der eine nun 6-jährige Tochter hervorgegangen ist, und bei der erhebliche Einkommensunterschiede vorliegen, somit in jedem Fall von einem Anspruch auf Trennungsunterhalt auszugehen.
2. Der Trennungsunterhalt soll den Lebensunterhalt der Partner für die Zeit der Trennung sicherstellen; darüber hinaus sollen so die bis zur Trennung vorgeherrschten („prägenden") Lebensverhältnisse so weit wie möglich beibehalten werden können. Das Gesetz spricht hier in § 1361 BGB
von dem „nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt." Die Höhe des Trennungsunterhalts berechnet sich somit nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung. Sie erhalten diesen Trennungsanspruch dadurch, daß Sie ihn gegenüber dem ehemaligen Partner geltend machen. Voraussetzung ist eine vorherige Ehe, nun ein tatsächliches Getrenntleben, und die Leistungsfähigkeit des Partners. Beides ist bei Ihnen nach Ihren Angaben gegeben. Weigert sich Ihr Mann nach Ihrer (schriftlichen) Aufforderung, den Trennungsunterhalt zu zahlen, müssen Sie den Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Hierfür rate ich Ihnen an, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
3. Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich, wie bereits erwähnt, nach den sogenannten prägenden ehelichen Lebensverhältnissen. Hierfür ist natürlich das während der gemeinsamen Ehe zur Verfügung stehende Einkommen beider Partner zu berücksichtigen. Vereinfacht gesagt gilt: erzielen beide Ehepartner Einkommen, so ermittelt man den Unterhaltsbedarf nach der sog. Differenzmethode, d.h. die Differenz der verfügbaren Einkommen wird geteilt. Derjenige, der mehr Einkommen zur Verfügung hat, muß die Hälfte seines "Überschusses" an den anderen zahlen. Hierbei sind jedoch vorab Abzüge vom Bruttoeinkommen vorzunehmen (Steuern und Sozialabgaben, teilweise Vorsorgeaufwand, berücksichtungsfähige Verbindlichkeiten, v.a. aber Unterhaltszahlungen für Kinder).
4. Bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, so daß eine abschließende Antwort, ob Ihnen nach der Scheidung Unterhalt zusteht, nicht erfolgen kann. Hier fließt z.B. das Alter der Kinder ein und inwieweit Ihnen eine (weitere) Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Auch die Dauer der Ehe spielt hier eine Rolle. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt steht hier die Eigenverantwortung der Partner im Vordergrund, so daß z.B. auch eine Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Betracht kommt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 30.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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