Sehr geehrter Fragender,
den Bedarf eines Kindes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig vom Alter (allerdings nicht mit dem Zahlbetrag zu verwechseln). Die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle erklären das wie folgt:
"Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB
. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB
aufgerundet."
Allerdings hat ihr Kind Einnahmen in Höhe von ca. 1.666 EUR pro Jahr (wieviel letztendlich nach Abzug der Steuern übrig bleibt, kann hier nicht beurteilt werden). Es kann aber durchaus sein, dass Ihr Kind damit vollständig mit seinem Einkommen seinen Bedarf deckt.
Eigene Einkünfte des Kindes mindern nämlich seinen Unterhaltsanspruch auch bis hin auf null. Dies gilt im Übrigen für alle Einkünfte (Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.).
Es werden zwar nicht - wie bei volljährigen - alle Einkünfte 1 zu 1 angerechnet, sondern nur, wie es der Billigkeit entspricht. Dies müsste dann aber jeweils im Einzelfalls unter Vorlage aller Unterlagen von allen Parteien durch einen Rechtsanwalt ausgerechnet werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Sie als betreuende Eltern Ihrem Kind den Unterhalt nicht in Geld sondern in der Betreuung schulden, die dem Barunterhalt gleichsteht.
Daher müssen Sie, sofern das Kind seinen Bedarf selber decken kann, keinen Betreuungsunterhalt erbringen.
Jedoch können Sie nicht ohne weiters teure Ausgaben vom Geld des Kindes tätigen (Dachrenovierung etc.). Letztendlich müssen Sie bedenken, dass Ihr Kind noch minderjährig - geschäftsunfähig - ist. Daher müssen Sie für alle Geschäfte, die das Kind abschließt und Ihnen als Eltern zu Gute kommen, eine Genehmigung vom Amtsgericht einholen. Ggf. kann sogar ein Ergänzungsbetreuer/pfleger (auch dauerhaft) eingesetzt werden.
Kleine Sachen müsste sich das Kind selber kaufen, aber auch da scheitert die freie Handlung wieder an der Geschäftsunfähigkeit. Wenn Sie das widerum erledigen, ist eben immer das Insichgeschäft zu beachten, sprich, ob es Ihnen zu Gute kommt (wohl nicht bei günstigem Spielzeug).
Dies gilt im übrigen auch beim Haushaltsgeld (Insichgeschäft).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sehr gerne können Sie auch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Sollten Sie konkret den Bedarf ausgerechnet haben wollen, so würden wir uns über eine gesonderte Beauftragung sehr freuen. Dies kann hier so über das Portal nicht erfolgen, da hier diverse Unterlagen einzusehen sind.
Ich verbleibe
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Seiter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nur kann entweder ich Ihre Antwort nicht verstehen, oder Sie meine Frage nicht. Es geht mit nicht um eine Unterhaltszahlung von mir an meinen Sohn, da ich mit meiner Frau und meinem Sohn glücklich zusammen wohne. (Aber danke für die Info, dass ich wohl keinen Unterhalt im Falle einer Trennung zahlen müsste)
Gehen wir bei der Düsseldorfer Tabelle 2012 von einem Unterhalt von 508,- Euro aus. Was bringt mir diese Information bei meiner Frage?
Es geht mir um die Frage, (salopp ausgedrückt) wie ich das Einkommen meines Sohnes in unseren Familienhaushalt stecken kann. Es kann aus meiner Sicht ja nicht sein, dass ich alle Kosten übernehme und er das Geld anspart, bis er volljährig ist.
In diesem Zusammenhang habe ich 5 konkrete Beispiele genannt. Bis auf Frage e) konnte ich keine Antwort erkennen.
Danke für Ihre Mühen.
Sehr geehrter Fragender,
vielleicht habe ich mich zu kompliziert ausgedrückt ;-) Ich hatte b, c und d angesprochen, aber wohl nicht konkret genug.
Daher müssen Sie unterscheiden:
Nicht nur im Falle der Trennung hat Ihr Kind einen Anspruch auf "Unterhalt", sondern generell auf Naturalunterhalt, den Sie aber beide, da Sie mit dem Kind zusammenleben, dadurch erbringen müssen, dass Sie dem Kind z.B. Kleidung, Essen, Spielzeug kaufen.
Nur so kann man sich Ihrer Frage nähern, ob Ihr Kind die Sachen selber kaufen muss.
Das ist nämlich dann der Fall, wenn Ihr Kind so viel Einkommen hat, dass praktisch das Einkommen über dem des Bedarfes liegt.
Gehen Sie also von 508,-- EUR Bedarf, so liegt sein Einkommen weitaus darüber. Das Kind kann also seinen Bedarf selber decken (selbst wenn man nicht alles anrechnen kann/würde).
Wenn Sie nun konkret fragen, was Ihr Kind selber kaufen muss, da es dieses ja aufgrund seines gedeckten Bedarfs kann und auch muss, so müssen Sie aber im 2. Schritt beachten, dass Ihr Kind geschäftsunfähig ist!
Und so müssen Sie letztendlich von dem Einkommen des Kindes entscheiden, ob SIe die Sache kaufen wollen (so wie ein Betreuer - also günstige Spielsachen und Kleidung, wohl leistbar von Ihrem Kind - Ihre Frage c)). Da aber Insichgeschäfte wiederum verboten sind, d.h. Geschäfte, die Ihnen als Eltern konkret zu Gute kommen (Dachsanierung, Haushaltsgeld - Ihre Frage b) und e)) brauchen Sie hier einen Ergänzungsbetreuer.
Das beantwortet auch die Frage d): Sie verwalten das Geld (für und im Sinne Ihres Kindes), Rechenschaft müssen Sie - wenn das nicht für Sie bestimmte Sachen sind - nicht ablegen, da nur Insichgeschäfte verboten sind.
Allerdings beachten Sie: Sie haben eine Vermögensbetreuungspflicht Ihrem Kind gegenüber und dürfen da Geld nicht wahllos ausgeben. Es kann sein, dass Ihr Kind ab Geschäftsfähigkeit Sie in Regress nehmen kann. Daher wäre wohl eine Buchführung hier sinnvoll.
Zu Frage a): ein geschäftsunfähiges Kind darf keine Verpflichtungen eingehen, also keine Verträge über laufende Kosten abschließen (Kindergarten, Schule).
Ganz ehrlich: diese Frage scheint Ihnen einfach, hat aber hat unzählige Facetten, die hier stets Situationsbedingt beantwortet werden sollten. Sie werden im Laufe des Lebens Ihres Kindes vor unzähligen Beispielen stehen, in denen Sie in den Konflikt geraten, ob es sich um Insichgeschäft handelt oder ob das Geschäft überhaupt abgeschossen werden darf.
Ich hoffe, nunmehr Klarheit geschaffen zu haben und verbleibe mit schönen Wünschen zum Wochenende
Dr. C. Seiter
P.S: Sollten Probleme oder Einzelfragen (bevor Probleme) auftreten, können Sie sich gerne an uns wenden
Sehr geehrter Fragender,
vielleicht habe ich mich zu kompliziert ausgedrückt ;-) Ich hatte b, c und d angesprochen, aber wohl nicht konkret genug.
Daher müssen Sie unterscheiden:
Nicht nur im Falle der Trennung hat Ihr Kind einen Anspruch auf "Unterhalt", sondern generell auf Naturalunterhalt, den Sie aber beide, da Sie mit dem Kind zusammenleben, dadurch erbringen müssen, dass Sie dem Kind z.B. Kleidung, Essen, Spielzeug kaufen.
Nur so kann man sich Ihrer Frage nähern, ob Ihr Kind die Sachen selber kaufen muss.
Das ist nämlich dann der Fall, wenn Ihr Kind so viel Einkommen hat, dass praktisch das Einkommen über dem des Bedarfes liegt.
Gehen Sie also von 508,-- EUR Bedarf, so liegt sein Einkommen weitaus darüber. Das Kind kann also seinen Bedarf selber decken (selbst wenn man nicht alles anrechnen kann/würde).
Wenn Sie nun konkret fragen, was Ihr Kind selber kaufen muss, da es dieses ja aufgrund seines gedeckten Bedarfs kann und auch muss, so müssen Sie aber im 2. Schritt beachten, dass Ihr Kind geschäftsunfähig ist!
Und so müssen Sie letztendlich von dem Einkommen des Kindes entscheiden, ob SIe die Sache kaufen wollen (so wie ein Betreuer - also günstige Spielsachen und Kleidung, wohl leistbar von Ihrem Kind - Ihre Frage c)). Da aber Insichgeschäfte wiederum verboten sind, d.h. Geschäfte, die Ihnen als Eltern konkret zu Gute kommen (Dachsanierung, Haushaltsgeld - Ihre Frage b) und e)) brauchen Sie hier einen Ergänzungsbetreuer.
Das beantwortet auch die Frage d): Sie verwalten das Geld (für und im Sinne Ihres Kindes), Rechenschaft müssen Sie - wenn das nicht für Sie bestimmte Sachen sind - nicht ablegen, da nur Insichgeschäfte verboten sind.
Allerdings beachten Sie: Sie haben eine Vermögensbetreuungspflicht Ihrem Kind gegenüber und dürfen da Geld nicht wahllos ausgeben. Es kann sein, dass Ihr Kind ab Geschäftsfähigkeit Sie in Regress nehmen kann. Daher wäre wohl eine Buchführung hier sinnvoll.
Zu Frage a): ein geschäftsunfähiges Kind darf keine Verpflichtungen eingehen, also keine Verträge über laufende Kosten abschließen (Kindergarten, Schule).
Ganz ehrlich: diese Frage scheint Ihnen einfach, hat aber hat unzählige Facetten, die hier stets Situationsbedingt beantwortet werden sollten. Sie werden im Laufe des Lebens Ihres Kindes vor unzähligen Beispielen stehen, in denen Sie in den Konflikt geraten, ob es sich um Insichgeschäft handelt oder ob das Geschäft überhaupt abgeschossen werden darf.
Ich hoffe, nunmehr Klarheit geschaffen zu haben und verbleibe mit schönen Wünschen zum Wochenende
Dr. C. Seiter
P.S: Sollten Probleme oder Einzelfragen (bevor Probleme) auftreten, können Sie sich gerne an uns wenden