Sehr geehrter Ratsuchender,
die genaue Höhe für das Kind zu berechnen, ist so nicht möglich, da dazu weitere Eckdaten erforderlich wären, die nur im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden können.
Hier kann man Ihnen nur dazu raten, sich vor Ort diese individuelle Beratung zu holen, wobei hinsichtlich der dann entstehenden Kosten eventuell die Möglichkeit besteht, Beratungshilfe vom Amtsgericht zu bekommen. Das sollten sie vorher abklären; der Kollege würde dann mit dem Amtsgericht direkt abrechnen.
Vorbehaltlich der hier gebotenen weiteren Beratung möchte ich auf folgendes hinweisen:
Das Einkommen und die finanzielle Situation des Ehemannes der Kindesmutter spielt bei der Berechnung keine Rolle. Dieses ist im Unterhaltsverfahren des Kindes unbeachtlich, hilft Ihnen also nicht weiter.
Bezüglich der Hausbelastungen ist es so, dass diese sicherlich nicht vollständig in Abzug gebracht werden können, da zum einen ein Wohnvorteil zu berücksichtigen ist, zum anderen Sie diese Belastungen in Ansehung Ihrer Unterhaltspflicht aufgenommen haben. Auch hierzu sind aber eine Vielzahl von Einzelfragen noch zu klären.
Wesentlich ist die eingetretene Arbeitslosigkeit. Wenn dadurch sich Ihre Leistungsfähigkeit gemindert hat, stellt dieses einen Grund zur Abänderung des Unterhaltsanspruches dar, sofern Sie nachweisen können, dass Sie trotz intensiver Arbeitsplatzsuche keine Beschäftigung gefunden haben.
Nun ist dann zu klären, ob es einen vollstreckbaren Unterhaltstitel gibt, der dann ggfs. im gerichtlichen Verfahren abgeändert werden müsste, oder die Zahlungen bisher ohne Titel erfolgt sind. Dann könnten Sie reduzieren und die Gegenseite wäre dann gehalten, tätig zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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