Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum Teil auch für Kinder, die im Ausland leben, als Orientierungshilfe (ggf. mit Abschlägen) herangezogen, wenn deutsches Recht anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn der Berechtigte nach dem Recht des Aufenthaltsstaates keinen Anspruch auf Unterhalt hat.
Ich gehe hier aber nach Ihren Angaben davon aus, dass Sie deutscher Staatsangehöriger sind und Mutter und Kind die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus (= Weißrussland) besitzen.
Da sich das Kind in der Republik Belarus aufhält, ist nach § 18 Abs. 1 EGBGB
das dortige Recht bezüglich der Unterhaltspflichten anzuwenden. Auch nach belarussischem Recht sind Sie dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die genaue Höhe der Unterhaltszahlung kann jedoch im Rahmen Ihres Einsatzes sowie in Ermangelung genauerer Angaben im Wege dieser Erstberatung nicht berechnet werden. Ich rate Ihnen, sich das von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Minsk herausgegebene „Merkblatt zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus“ durchzulesen, siehe:
http://www.minsk.diplo.de/de/04/MerkblaetterDeutsche/Unterhaltsanspr_C3_BCche,property=Daten.pdf
Dort finden sich gleich mehrere Adressen von Anlaufstellen, an die Sie sich wenden können, um genauere Auskünfte zu erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.06.2006
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22:14
Antwort
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