Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zwar ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer berechtigt, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Etwas anderes kann sich jedoch aus der jedem Arbeitnehmer gegenüber geltenden Rücksichtnahme- und Treuepflicht ergeben.
Seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gestellte Verhaltensanforderungen im außerdienstlichen Bereich steht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG
) entgegen. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn durch das außerdienstliche Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise der Ruf des Unternehmens oder betriebliche Interessen Schaden erleiden können. In diesem Zusammenhang folgt aus der Rücksichtnahme- und Treuepflicht, dass sich der Arbeitnehmer im außerdienstlichen Bereich entsprechend dem Ansehen des Unternehmens und des in der Öffentlichkeit an dieses Unternehmen und seine Leistungen gestellten Erwartungen verhält. Dies gilt für sämtliche Arbeitnehmer, soweit es darum geht, Äußerungen zu unterlassen, die nicht lediglich zur Wahrung eigener Interessen erfolgen und dem Unternehmen Schaden zuführen können. Leitende Angestellte werden zumindest dann, wenn sie im außerdienstlichen Bereich erkennbar ihr Unternehmen repräsentieren, sich in ihrem Verhalten an den Interessen des Unternehmens orientieren müssen. Es ist also auch außerhalb des Dienstes in Lebensbereichen, in denen der Mitarbeiter mit dem Unternehmen gewissermaßen identifiziert wird, darauf zu achten, dass das Ansehen des Unternehmens gewahrt wird.
Sofern die oben genannten Kriterien im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Ansehens des Unternehmens nicht als gefährdet angesehen werden können, dürfte eine entsprechende Untersagung außerdienstlicher Tätigkeiten nicht möglich sein.
Auf Grund der Wechselwirkung zwischen den zu berücksichtigenden unternehmerischen Interessen auf der einen und dem Recht zur freien Meinungsäußerung auf der anderen Seite kann jedoch letztlich nur im Einzelfall entschieden werden, wann die Treuepflicht des Arbeitnehmers das Unterlassen bestimmter Aktivitäten gebietet. Bitte haben Sie in diesem Zusammenhang Verständnis dafür, dass eine abschließende Entscheidung in der Sache vorliegend nicht erfolgen kann.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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