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KINDESUNTERHALT BEI GETRENNTEN KINDERN

28. Januar 2009 20:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

ich hab 4 kinder
2 mädchen die bei meinem ex mann leben und 2 jungs die nicht von ihm sind bei mir leben
ich lebe von der ergänzende sozialhilfe da mein lebensgefährte unterhalt für seine tochter zahlt
ich darf obwohl ich besuchsrecht habe meine mädchen nicht sehen
er ist wieder neu verheiratet
frage muss ich obwohl ich beide mädchen nicht sehe und von der arge lebe sooviel unterhalt zahlen?
er ist alkoholiker und dies ist dem jugendamt auch bekannt
ich versteh die welt nicht mehr

1. Februar 2009 | 12:36

Antwort

von


(107)
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46535 Dinslaken
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Einsatzes und unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:

Ihre Unterhaltsverpflichtung ist unabhängig von der Frage, ob Sie Ihre Kinder sehen können. Selbst wenn Ihr früherer Ehemann den Umgang mit den Kindern verweigert, sind Sie grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Soweit Ihnen - gerichtlich - ein Umgangsrecht eingeräumt worden ist, können Sie sich aber mit Hilfe eines Rechtsanwalt oder des Jugendamtes darum bemühen, dass Ihnen das Umgangsrecht auch gewährt wird.

Die Frage, ob Sie zur Zahlung von Unterhalt wirtschaftlich in der Lage sind, läßt sich anhand Ihrer Angaben nur schwer beantworten. Dazu sollten Sie auch einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, der eine Berechnung anhand der konkreten Zahlen vornimmt.

Grundsätzlich gilt das Folgende:

Die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts erfolgt anhand Ihres Einkommens. Bei der Berechnung werden Ihre sämtlichen Kinder berücksichtigt, also auch die Kinder, die bei Ihnen leben. Soweit Sie mitteilen, dass Sie "ergänzende Sozialhilfe" beziehen, spricht dies grundsätzlich gegen hohe Unterhaltszahlungen.

Es ist aber weiter zu beachten, dass für minderjährige Kinder eine sogenannte "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" besteht. Das bedeutet, Sie müssen gegenüber minderjährigen Kindern Ihre Arbeitskraft bestmöglichst ausschöpfen. Für den Fall, dass Sie arbeitslos sind, fordern die Gerichte den Nachweis, dass Sie sich intensiv um eine geeignete Stelle bemühen. Für den Fall, dass Sie einer Arbeit nachgehen, prüfn die Gerichte, ob Ihnen eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann. In all diesen Fällen wird dann nicht von Ihrem tatsächlichen Einkommen ausgegangen, sondern der Unterhalt danach berechnet, welches Einkommen Sie erzielen könnten. Das kann dazu führen, dass Sie erhebliche Unterhaltszahlungen leisten müssen.

Meines Erachtens sollte in Ihrem Fall anhand der konkreten Situation unter Berücksichtigung sämtlicher Fakten eine ausführliche Prüfung erfolgen, ob der festgesetzte Unterhalt zutreffend ist und ob es Möglichkeiten der Abänderung des Unterhalts gibt. Dazu sollte eine ausführliche juristische Beratung erfolgen.

Dies kann im Rahmen dieses Forums nich erfolgen. Ich hoffe, Ihnen gleichwohl einen ersten Überblick über die rechtlichen Grundlagen geliefert und Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dubbratz
Rechtsanwalt


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