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Jährliche Provisionszahlung

| 6. Februar 2006 09:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:01

Ich bin im Automobilhandel tätig (Verkaufsberater im Autohaus) da ich die Familie bzw. den Geschäftsführer privat kenne, wurde nie ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Nach 3 Jahren Einarbeitungszeit und guten Verkäufen für die Firma, verlangte ich eine angemessene Vergütung. Nach den Lohnverhandlungen wurde mir dann eine jährliche Verkaufsprovision, zahlbar am Ende eines Kalenderjahres zugesichert. Diese Zahlung erfolgte dann auch Ende 2004 für das abgelaufene Jahr 2004 und wurde mit dem Gehalt in 11-2004 gezahlt. Das heisst ich habe einen festen Bruttolohn das ganze Jahr zzgl. der jährlichen Provision am Ende eines Jahres. Ausgewiesen auf meiner Gehaltsabrechnung mit dem Passus "Provision jährlich"! Aus dieser mündlichen Vereinbarung heraus, habe ich dann das ganze Jahr 2005 gearbeitet und im November diesen Jahres, meine verkauften Fahrzeuge aufgelistet zwecks jährlicher Provisionszahlung. Jedoch wollte man mir diese auf einmal nicht mehr bezahlen. Ich habe fristlos gekündigt, da ich ja keinen Arbeitsvertrag habe. Ich habe auch schon eine neue Tätgikeit in Aussicht, allerdings erst Mitte diesen Jahres. Bis dahin habe ich mich arbeitslos gemeldet, auf dem Fragebogen habe ich angegeben: "Aus wichtigem Grund". Nunmehr anwortete mir das Arbeitsamt - Auf die Provisionszahlungen gab es aufgrund nur mündlicher Vereinbarung keinen Rechtsanspruch. Deshalb war der Arbeitgeber mit dem Gehalt auch nicht in Verzug und es tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Nun meine Fragen: Habe ich auf die Provisionszahlung einen Rechtsanspruch? Lohnt sich ein Widerspruch beim Arbeitsamt? Ich bin mir darüber im klaren, daß dies mit einem ordentlichen Arbeitsvertrag nicht pasiert wäre, jedoch kommt diese Einsicht zu spät.

6. Februar 2006 | 09:18

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier werden Sie Ansprüche auf Provision durchsetzen können, da auch die mündliche Nebenabrede, die ja sogar mit der Auszahlung 2004 manifestiert worden ist, ausreicht.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie nun als Angestellter oder Selbständiger einzustufen sind, da auch ein Fehler in der Formvorschrift nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit wirken kann.

Zahlt das Autohaus nicht, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten.


Dieses gilt auch für den notwendigen Widerspruch gegenüber der ARGE; die Argumentation der ARGE ist nach Ihrer Schilderung ung falsch, da die Verweigerung der Zahlung sehrwohl einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellt und sollte keineswegs hingenommen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thpmas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2006 | 10:55

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Eine kurze Nachfrage zum besseren Verständnis. Ist die Provision ein Bestandteil des Gehaltes? Denn laut Arbeitsamt besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung des Arbeitnehmer nur darin, wenn bindende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden oder die Arbeit wegen untertariflicher Entlohnung nicht ausgeführt wird. Kann der Widerspruch gegenüber dem Arbeitsamt auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen? Für Ihre Anwort, besten Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2006 | 11:01

Sehr geehre(r) Ratsuchende(r),


hier ist die Provision als Bestandteil des Arbeitsentgeltes vereinbart (und sogar einmalig gezahlt) worden und demnach vom Arbeitgeber auch weiterhin zu zahlen; eine einseitige Lösung dieser Vertragsmodifikation ist nicht möglich.

Da der Arbeitgeber hier seine elementarste Pflicht nicht einhalten will, liegt auch ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung berechtigt.


Der Widerspruch kann und sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen, da hier offenbar die ARGE arbeitsrechtliche Bestimmungen vollkommen außer Acht läßt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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