Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie Ansprüche auf Provision durchsetzen können, da auch die mündliche Nebenabrede, die ja sogar mit der Auszahlung 2004 manifestiert worden ist, ausreicht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie nun als Angestellter oder Selbständiger einzustufen sind, da auch ein Fehler in der Formvorschrift nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit wirken kann.
Zahlt das Autohaus nicht, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten.
Dieses gilt auch für den notwendigen Widerspruch gegenüber der ARGE; die Argumentation der ARGE ist nach Ihrer Schilderung ung falsch, da die Verweigerung der Zahlung sehrwohl einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellt und sollte keineswegs hingenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thpmas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Eine kurze Nachfrage zum besseren Verständnis. Ist die Provision ein Bestandteil des Gehaltes? Denn laut Arbeitsamt besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung des Arbeitnehmer nur darin, wenn bindende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden oder die Arbeit wegen untertariflicher Entlohnung nicht ausgeführt wird. Kann der Widerspruch gegenüber dem Arbeitsamt auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen? Für Ihre Anwort, besten Dank im Voraus!
Sehr geehre(r) Ratsuchende(r),
hier ist die Provision als Bestandteil des Arbeitsentgeltes vereinbart (und sogar einmalig gezahlt) worden und demnach vom Arbeitgeber auch weiterhin zu zahlen; eine einseitige Lösung dieser Vertragsmodifikation ist nicht möglich.
Da der Arbeitgeber hier seine elementarste Pflicht nicht einhalten will, liegt auch ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung berechtigt.
Der Widerspruch kann und sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen, da hier offenbar die ARGE arbeitsrechtliche Bestimmungen vollkommen außer Acht läßt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle