Zunächst festzuhalten ist, dass ein Provisionsanspruch grundsätzlich nur im Handelsvertreterrecht gemäß § 84 ff. HGB
gegeben ist. Handelsvertreter ist derjenige, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Inwieweit Sie tatsächlich die Stellung eines Handelsvertreters haben, kann nur in Anbetracht der gesamten Umstände beurteilt werden, hieran bestehen jedoch Zweifel.
Wird trotzallem innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Zahlung einer Provision vereinbart, so gelten die Vorschriften aus dem Handelsvertreterrecht entsprechend. Somit auch § 87 HGB
. Danach hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Voraussetzung ist damit, dass die abgeschlossenen Geschäfte auf Ihre eigenen Tätigkeit hin zurückzuführen sind. Fragwürdig ist damit, inwieweit die Verfahrensweise Ihres derzeitigen Arbeitgebers zulässig ist, indem er sämtliche abgeschlossene Geschäfte zusammenfließen lässt und hieraus jedem Arbeitnehmer seine Provision zahlt.
Grundsätzlich kann eine solche Regelung im Wege des Arbeitsvertrages getroffen werden. Ob eine solche Regelung im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages einer Inhaltsprüfung standhalten würde, kann nur nach umfassender Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes beurteilt werden, welche jedoch von weiteren Sachverhaltsangaben abhängig wäre.
Bezogen auf Ihre Frage nach der Abrechnung der Ihnen zustehenden Provision verweise ich auf § 87 c HGB
. Danach ist die Provision, auf welche der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Der Handelsvertreter kann hierbei einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, ebenso die Mitteilung über alle Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Sollten Ihrerseits also Zweifel an den zu Grunde liegenden Geschäften bestehen, so können Sie hierüber gegenüber dem Arbeitgeber die Auskunft verlangen.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gemäß §108 GewO
verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen, aus welcher sich der Abrechnungszeitraum sowie die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes ergibt. Damit muss auch der Arbeitgeber im Falle der Provisionzahlung die Berechnungsgrundlagen offen legen.
Schon allein der Umstand, dass Sie Lohnzettel mit einem "Gehalt" erhalten, beweist, dass sich der Arbeitgeber offensichtlich darüber bewusst ist, dass die Provisionszahlung vorliegend nicht rechtmäßig ist. Sie sollten gegebenenfalls somit durch einen Kollegen vor Ort prüfen lassen, ob Sie bei Wegfall der Provisionsvereinbarung ein höheres Entgelt erzielen könnten, dies mit Blick auf § 612 BGB
, wonach die übliche Vergütung zu zahlen ist, soweit eine Vereinbarung hierüber nicht vorliegt. Würde man zu dem Ergebnis gelangen, dass die vorliegende Vereinbarung hinsichtlich der Provisionszahlung unwirksam ist, so würde es an einer Vereinbarung über die Vergütung mangeln, so dass § 612 Abs. 2 BGBeinschlägig wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage vorerst beantworten konnte und verbleibe
Diese Antwort ist vom 07.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Anwältin!
Erst einmal danke für die schnelle Antwort, nun noch kurz eine Nachfrage!
Da mein Arbeitgeber nie( schon über Jahre) seine Angestellten dargelegt hat, wie sich die Provision zusammen setzt, denke ich sollte ich jetzt dagegen vorgehen.
Wer kann mir da am besten helfen, Anwalt kostet ja einiges und da ich alleinerziehend bin mit drei Kindern sind mir die Kosten zu hoch, daher dachte ich eher das Arbeitgericht, wie sehen Sie das?
Mfg Rätzsch
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sicher ist das Arbeitsgericht eine Institution, welche Ihrerseits um Klärung ersucht werden kann. Problem hierbei ist jedoch, dass Sie einen Anspruch darlegen und beweisen und diesen in eine Klage gießen müssten. Auch hier können Kosten des Gerichts entstehen.
Ich rate Ihnen jedoch nicht an, eigenständig ohne vorherige Prüfung eine Klage bei Gericht einzureichen.
Soweit Sie die Kosten des Anwaltes scheuen, so könnte die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe vorher geprüft werden, wobei es auf Ihre wirtschaftliche Situation ankommen wird.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Anzeige beim Gewerbeamt selbst mit Blick auf fehlerhafte Abrechnungen zu erstatten, ggf. auch gegenüber dem Finanzamt, wobei Sie bedenken mögen, dass ggf. auch eine solche Anzeige zu Ihren Lasten mit Blick auf etwaige Nachzahlungsbeträge gehen kann.
Auch kann Ihnen eine Gewerkschaft, soweit Sie Mitglied sind, Hilfe bieten.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow