Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Anspruch auf Umsatzprovision ist Teil Ihres Lohnanspruchs (BAG NJW 99, 1571
).
Auch wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt, gilt dies. Die Vereinbarung kann stillschweigend getroffen werden, des weiteren folgt der Anspruch aus betrieblicher Übung wenn auch andere Arbeitnehmer die Leistung erhalten. Wenn der Arbeitgeber dreimal eine Leistung gewährt und sich dabei nicht ausdrücklich die Freiwilligkeit vorbehalten hat, ist der Anspruch stillschweigend entstanden ( BAG NJW 2011, 2314
).
Wenn Ihr Arbeitgeber ohne einen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt seit 3 Jahren eine Provision zahlt, dann ist er dazu auch in Zukunft verpflichtet. Der Arbeitgeber kann Ihren Lohn nicht einfach einseitig kürzen, dies wäre nur einvernehmlich möglich, wenn Sie also zustimmen würden.
Rechtlich müsste Ihr Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er das Gehalt kürzen will.
Da auch kein Widerrufsvorbehalt vereinbart ist, kann der Arbeitgeber diese Leistung nicht einseitig einstellen.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Sie sich auf die Provision verlassen haben und das ein Anspruch besteht.
Bei Nichtzahlung bliebe nur der Weg zum Arbeitsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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