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Provisionszahlung nach Ausscheiden aus Firma

3. November 2011 10:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich arbeite im Vertrieb und erhalte zzgl. zu meinem fixen Gehalt einen variablen Anteil. Der variable Anteil bezieht sich auf den Umsatz, den ich erziele und wird nach Fakturierung fällig, wenn die Anlagen geliefert werden.

Ich möchte jetzt meine Anstellung kündigen und daher meine Frage:

- da wir tw. Lieferzeiten von mehreren Monaten haben, werden sicherlich einige Anlage ausgeliefert, wenn ich schon nicht mehr in der Firma bin. Habe ich für diese Anlagen dann aber trotzdem noch einen Provisionsanspruch? Ich habe die Aufträge ja für die Firma geholt und somit doch eigentlich meine Leistung erbracht.
- ich könnte mir vorstellen, dass meine Firma mit meiner Kündigung einen Konfrontationskurs einschlagen wird, daher möchte ich wissen, ob es Sinn macht, meine Provisionszahlungen einzuklagen.

3. November 2011 | 12:10

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Falls Sie Provisionen dafür erhalten, dass Sie einen Auftrag beschafft haben - so verstehe ich Sie-, dürfte das Datum des Auftrags entscheidend sein. Auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Provisionsauszahlung fällig wird, kommt es dann nicht an.

Insbesondere entfällt ein Anspruch auf Provisionszahlung nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis endet.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 17.1.2006, AZ 13 Sa 1176/05 , ausdrücklich entschieden: Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem ehemaligen Arbeitnehmer zuvor enstandene Provisionsansprüche gegenüber dem vormaligen Arbeitgeber zu.


Letztlich kommt es natürlich auf den genauen Inhalt bzw. Wortlaut der mit Ihrem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung an.

Zusätzlich ist zu überprüfen, ob für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche eine Ausschlussfrist vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich möglich und durchaus üblich.

Es empfiehlt sich eine kurzfristige Prüfung, damit die Ansprüche später konsequent und insbesondere fristgerecht - notfalls gerichtlich - für Sie durchgesetzt werden können.



Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag nicht ersetzen. Für eine ergänzende (Vertrags-)Prüfung stehe ich Ihnen ebenso gerne zur Verfügung wie für Ihre weitere Interessenvertretung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

ANTWORT VON

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