Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Offenbar stützt sich das Sozialamt bei seiner Neuberechnung der Leistungen auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, weil eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehen soll.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft die Voraussetzuungen einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3
b SGB II alleine nicht (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2004, Az.: 1 BvR 1962/04
; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87
, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01
, 1 BvF 2/01
).
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt danach nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dies ist in der Regel nur bei Beziehungen von einiger Dauer und entsprechender Festigkeit der Fall.
Sie sollten daher Widerspruch gegen den Bescheid des Sozialamtes einlegen und zur Begründung darlegen, daß sie im Dezember keine Leistungen des Partners empfangen haben, weil ein gegenseitiges Einstehen nicht möglich war und von Ihnen auch nicht erwartet werden konnte. Auch sollten Sie darauf hinweisen, daß die gegenseitigen Bindungen noch nicht so stark sind, als daß ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten werden kann. Ihr Freund ist schließlich erst im Dezember zu Ihnen gezogen, so daß die kurze Zeit schon einer notwendigen Festigkeit entgegen steht. Dem Widerspruch sollten Sie eine entsprechende Erklärung des Partner beifügen.
Zur Einlegung des Widerspruchs können Sie sich auch vor Ort anwaltlich beraten lassen. Die Kosten dafür sollten im Rahmen der Beratungshilfe bzw. Prozeßkostenhilfe vom Staat übernommen werden, wenn Ihre finanzielle Situation die Zahlung der Kosten aus eigener Tasche nicht zulässt, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehen muß.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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