Mein Bruder ist verstorben und hat SGB XII Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung bekommen. Er hat eine kleine Wohnung gehabt. Das Sozialamt hat sich dort im Grundbuch eingetragen .
Ich bin Erbin und auf Grund von Schulden, die mein Bruder bei mir hatte erstrangig mit einer kl. Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
kann das Sozialamt die letzten Jahre rückwirkend Forderungen plus Zinsen bei mir fordern oder ist dies nur in Höhe des Eintrages im Grundbuch möglich. (über die Summe der Forderung wird mir keine Auskunft gewährt).
Ich erwäge das Erbe sicherheitshalber auszuschlagen, da ich dafür nur sechs Wochen Zeit habe
Mit freundlichen Grüßen
nach § 102 SGB XII sind Sie als Erbin verpflichtet, die Kosten der letzten 10 Jahre dem Sozialamt zu erstatten.
Zitat:
§ 102 Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Aber Sie müssen dem Sozialamt höchstens so viel erstatten, wie sie geerbt haben.
Ihr eigenes Vermögen müssen Sie daher nicht antasten.
Fordert das Amt von Ihnen die Zahlungen, muss das Amt aber die genauen Zahlen darlegen und auch belegen.
Es sollte dann genau geprüft werden, on und in welcher Höhe die Forderungen tatsächlich bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller12. Februar 2024 | 10:06
Sehr geehrte Frau Bohle,
mir war klar, dass man als Erbe Sozialhilfe erstatten muss. Aber ich fand dann dann diesen Absatz:
Gilt all das auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Nein. Das SGB XII stellt in § 102 Abs. 5 ausdrücklich klar, dass die Pflicht zum Kostenersatz durch die Erben nicht für Leistungen "nach dem Vierten Kapitel" des Gesetzes gilt. In diesem Kapitel sind die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geregelt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es keine Erbenhaftung. Erben von Leistungsbeziehern müssen demnach von ihrem Erbe (etwa: einem kleinen Einfamilienhaus) nicht für die von den Verstorbenen bezogenen Grundsicherungsleistungen aufkommen.
Deshalb fragte ich, ob ich als Erbe hafte, wenn mein Bruder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält. Ich wollte ganz sicher gehen und bin nun sehr verunsichert.
(Das Sozialamt hat ein Wertpapier meines Bruders als Sozialdarlehen deklariert aber doch kein Darlehen im Grundbuch eingetragen, wohl nicht, da die Wohnung mit 60qm als „angemessen" angesehen wurde.)
Das Sozialamt wird mir keine Abrechnung erstellen. Da ich nur noch zehn Tage Zeit habe das Erbe auszuschlagen muss ich mir sicher sein, ob Ihre Einschätzung oder der obige Passus gilt.
Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. Februar 2024 | 10:25
Sehr geehrte Ratsuchende,
der obige Passus gilt, wenn Ihr Bruder Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung bekommen hat.
Insoweit danke ich für Ihre Klarstellung, was ich aus der erstfrage aufgrund der Eintragung ins Grundbuch so nicht nachvollziehen konnte.
Es wird dann keine Erbenhaftung eintregen.
Selbstverständlich biete ich Ihnen an, eine weitere , kostenlose Nachfarge dann direkt an mich zu stellen.