Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ausgangspunkt ist § 528 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Das Sozialamt müsste diesen Herausgabeanspruch durch Verwaltungsakt auf sich überleiten und könnte diesen dann im eigenen Namen gegen die Enkel geltend machen. Für den zivilrechtlichen Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195, § 199 Abs. 1 BGB. Wenn Sozialhilfebedürftigkeit 2020 eingetreten ist, tritt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2023 ein.
Die Enkel haben das Geld ausgegeben für Dinge, die sie sich sonst nicht geleistet hätten, so dass, weil auch keine Werte mit dem Geld geschaffen worden sind, damit Entreicherung eingetreten wäre mit der Folge, dass der Anspruch auf Schenkungsrückforderung ins Leere ginge. Das Sozialamt könnte den Enkeln aber Bösgläubigkeit vorwerfen, wenn diese im Zeitpunkt der Schenkung wussten, dass die Schenker ins Pflegeheim gehen und das noch vorhandene Vermögen der Großeltern bald erschöpft sein würde. Wer bösgläubig ist, kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Ob dieser Umstand vorliegt, muss anhand aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden und könnte in einen Zivilrechtsstreit des Amtes gegen die Enkel münden.
Das Sozialamt greift im übrigen nicht auf Einkommen und Vermögen der Kinder zu. Es wird aber ggf. Elternunterhalt geltend machen (wobei es u.U. aber hohe Freibeträge gibt, je nach Art der Sozialhilfeleistung).
Ein "Überschreiben" = Verschenken des Hauses der Großeltern wäre sozialwidrig. Das Sozialamt würde dann mit Sicherheit einen Schenkungsrückforderungsanspruch geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 707280
Web: http://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
besten Dank für Ihre Antwort.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Verjährungsfrist zur Zeit läuft, aber mit einer konkreten Zahlungsaufforderung mit Betrag und Zahlungsfrist (bisher nicht geschehen) unterbrochen würde?
Und dass im Falle von unterschiedlichen Auffassungen das Verfahren noch viele Jahre dauern kann?
Bitte entschuldigen Sie, ich bin in meiner ersten Frage mit den Begriffen "Kinder" und "Enkel" leider etwas durcheinander gekommen und habe daher nicht die gewünschte Antwort von Ihnen bekommen. Richtig ist:
"Die ENKEL haben inzwischen wieder ein regelmäßiges Einkommen und kleine Ersparnisse. Sind diese vom Sozialamt antastbar? Gleichzeitig planen mein Mann und ich UNSEREN Kindern UNSER Haus zu überschreiben und wissen auch nicht, ob unsere Kinder - dann als Hauseigentümer - für dieses NEU HINZUGEKOMMENE VERMÖGEN belangt werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Sozialamt müsste zunächst den mutmaßlichen Schenkungsrückforderungsanspruch in einem Verwaltungsverfahren auf sich überleiten - das ist Grundvoraussetzung! Wenn das geschehen ist, muss das Amt fristgerecht eine nach dem Gesetz verjährungsunterbrechende Handlung vornehmen, z.B. Klage erheben. Eine einfache Zahlungsaufforderung genügt hierfür nicht.
Enkel werden nicht vom Sozialamt für Elternunterhalt in Anspruch genommen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches XII - SGB XII). Deshalb geht es für Ihre Kinder nur um die Frage der Schenkungsrückforderung; im übrigen sind deren Einkommen und Vermögen unantastbar. Sie können also insoweit bedenkenlos Ihr Haus auf Ihre Kinder übertragen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt