Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage der Angaben wie folgt, wobei ich Ihnen unter Berücksichtigung des Einsatzes und der vorliegenden Angaben nur eine überschlägige Einschätzung geben kann, die eine Rechtsbeartung vor Ort nicht ersetzen kann.
1. In Betracht kommt hier ein Maklervertrag durch Vermittlung eines Vertrages. Hierbei reicht es aus, wenn der Makler in Verhandlungen mit Ihrem Vertragspartner (Verkäufer) tritt und dadurch auf die Bereitschaft zum Abschluß eines Kaufvertrages hinwirkt. Da Sie die Maklerdienste bewusst entgegennehmen und von einer Maklercourtage ausgehen, wäre anhand Ihrer Angaben ein Maklervertrag zwischen Ihnen und dem Makler zustande gekommen.
2. Die Maklercourtage ist gem. § 653 BGB
verhandelbar. Soweit keine Vereinbarung getroffen werden, gilt die übliche Provision, wobei diese je nach Region und Art der Tätigkeit verschiedenen sein kann. Die Courtage von 3 % zzgl. MwSt. bei einem Grundstückskaufvertrag ist dabei nicht unüblich. Natürlich besteht die Möglichkeit den Provisionsanspruch des Maklers niedriger zu vereinbaren, wenn der Makler sich hierauf einlässt. Denn der Anspruch auf Provision des Maklers entsteht erst mit Wirksamwerden des Kaufvertrages. Soweit Sie also den Kaufvertrag nicht schließen, kann der Makler auch keine Provision verlangen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
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