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Muss ich Maklercourtage zahlen obwohl wir den Makler nicht bemüht haben?

22. November 2006 13:02 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag, ich habe im April 2006 bei einem Makler über ein Internetportal ein Objekt entdeckt welches mich interessierte und wo ich dann per e-mail um die Zusendung eines Epxoses gebeten habe. Da ich meine Adresse mit angegeben habe, erhielt ich ein paar Tage darauf das entsprechende Expose, mit Angabe der Lage und der Adresse. Irgendwie haben wir dann das Objekt bei Seite gelegt und vergessen. Jetzt im Juli 20006 habe ich dann wieder ein Objekt von Privat angefragt, einen Besichtigungstermin mit dem Eigentümer vereinbart und schliesslich gekauft. Wir sind dann eingezogen und haben kurze Zeit später einen Brief mit einer Courtageforderung genau von diesem Makler erhalten, wo wir zuvor das Objekt angefragt haben. Darin steht dass wir uns courtagepflichtig gemacht haben, weil er den Nachweis zur Vermittlung des Objektes erfüllt hätte und keine Vorkenntnis gemeldet wurde. Ferner steht drin dass damit die Courtage verdient sei, da Sie in den Exposes ausschliesslich als zzgl. angeboten wurde und vom Käufer zu zahlen sei, was auch stimmt. Frage daher, muss ich die Courtage wirklich zahlen obwohl wir privat gekauft haben und den Makler weiter nicht bemüht haben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

22. November 2006 | 13:57

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Anspruch des Maklers auf die Courtage entsteht dadurch, das es Aufgrund seiner Vermittlung zu einem Vertragsschluss kommt.

1.)
Wie Sie selbst sagen, hat der Makler Ihnen die Unterlagen im April 2006 zur Verfügung gestellt. Dies genügt idR als Maklerleistung.

2.)
Der Vertrag mit dem Eigentümer muss aber auch Aufgrund der Maklerleistung zustandekommen. Dabei genügt es, wenn die Maklerleistung mit ursächlich für den Vertragsschluss ist, sie muss es nicht allein oder hauptsächlich sein.

3.)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Nachweisleistung des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrags eine Vermutung dafür begründet, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war.
Von einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang kann bei den von Ihnen genannten Zeitabläufen wohl ausgegangen werden.
D.h. Sie wären beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich ausnahmnsweise der fehlende Zusammenhang aus Maklertätigkeit und Vertragsschluss ergibt.

4.)
Auf Grundlage Ihrer Schilderung kann man davon ausgehen, dass der erforderliche Zusammanhang nicht besteht und daher der Makler keinen Anspruch auf Courtage hat. Allerdings kann von hier nicht eingeschätzt werden inwieweit Ihnen dieser Nachweis gelingt.

Wünschen Sie eine weiterführende Vetretung, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehenden EMailadresse.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
EMail: info@RA-Bordasch.de


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