Ist der Vergleich in Sachen Kindesunterhalt dann noch gültig und rechtens, das ich nur die 4000,00 z
| 29.04.2007 13:36
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwältin Karin Plewe
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schulde meinem Sohn (22 Jahre) Unterhalt, was aus einem Titel hervorgeht.Ich muß dazu sagen, das es meine Dummheit ist, denn ich habe völlig vergessen, das ein neuer Titel gemacht wurde, habe die ganze Zeit nach dem ersten alten Titel gezahlt. Meine Ex-Frau war auch immer einverstanden mit meiner Zahlung. Auch mein Sohn war damit einverstanden, als er 18 war, dass das ich die Zahlungen einstellen kann. Da er gut in der Ausbildung verdient hat. Und ich habe nie daran gedacht, den Titel ändern zu lassen, obwohl ich ein niedriges Einkommen hatte u auch arbeitslos war. Vor 2 Monaten kam das erste Schreiben von dem Anwalt meines Sohnes, es tat ihm dann aber leid und hat die Klage bei seinem Anwalt zurückgezogen. Damit das endlich doch mal alles geklärt ist, haben wir uns auf einen Vergleich geeinigt.Der Vergleich lautet:
Vorbemerkung:
Der Schuldner erkennt an, dem Gläubiger Unterhaltsrückstände von insgesamt 6200,00 zu schulden.
Hinzu kommen Anwaltsgebühren, die als Verzugszinsen geschuldet sind.
Vergleich:
1.Der Schuldner verpflichtet sich an den Gläubiger einen Betrag in Höhe von 4000€. Dem Schuldner wird nachgelassen, den genannten Betrag in monatlichen Raten a 50,00 , fällig zum 01. eines jeden Monats, beginnend ab Juni 2007 zurück zu bezahlen. Die Raten sind auf das Konto.....zu bezahlen.
3.Der Schuldner erklärt sich, das er sich bemühen wird, sobald als möglich die gesamte Restschuld zu tilgen.
4.Der Schuldner verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld.
5.Der Schuldner übernimmt, außer den bereits entstandenen Kosten auch die Kosten dieses Vergleiches gemäß Kostenrechnung der Rechtsanwälte......
6.Alle Zahlungen werden zunächst auf die Kosten dieses Vergleiches, alsdann auf die bisher entstandenen oder noch entstehenden Verfahrenskosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet.
7. Die jeweilige Restforderung ist zur sofortiger Zahlung fällig, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage im Rückstand ist.
8.Sollte der Schuldner die Verpflichtungen aus diesem Vergleich pünktlich erfüllen und die gesamte in dieser Vereinbarung anerkannte Forderung inklusive Zinsen und Kosten vollständig bezahlt haben, wird folgende Vereinbarung getroffen:
Bei Erfüllung dieser Vereinbarung erklären beide Parteien, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt erledigt sind.
9. Falls ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam sein sollte oder werden sollte, soll die Vereinbarung im übrigen wirksam sein. Der eventuell unwirksame Teil dieser Vereinbarung ist so umzudeuten, dass der mit dieser Vereinbarung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Nun meine Fragen an Sie:
1.Mein Sohn hat mir telefonisch gesagt, er schickt mir eine schriftliche Bestätigung zu, dass er seine Anwaltskosten selber übernimmt. Und das ich laut seinem Anwalt den Punkt 5 und 6 streichen kann. Ich wäre dann bereit den Vergleich zu unterschreiben. Die Zinsen müßte ich auch nicht zahlen. Ist der Vergleich dann noch gültig und rechtens, das ich nur die 4000,00 zahlen muß, wenn ich die Punkte 5 und 6 durchstreiche? Oder muß ein neuer Vergleich aufgesetzt werden?
2.Bedeutet Punkt 6, dass in den 50,00€, die ich jeden Monat meinen Sohn zahle, die ganzen Kosten mit enthalten sind bzw in der 4000,00€ Vergleichsumme oder müßte ich dafür extra noch aufkommen?
Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Bemühungen und Ihre Antwort.
Wenn das Geld nicht ausreicht, bin ich gerne bereit mehr zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen