Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ich gehe davon aus, daß der Vergleich in einem Unterhaltsrechtsstreit, also in einem Prozeß, geschlossen worden ist.
Die Möglichkeit des Widerrufs eines Vergleichs besteht nur, wenn die Widerrufsmöglichkeit in den Vergleich aufgenommen worden ist und dann nur für den im Vergleich protokollierten Zeitraum.
2.
Zu denken wäre an eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB
) und arglistiger Täuschung (§ 123 BGB
). Gem. § 121 BGB
muß die Anfechtung unverzüglich erfolgen, also zeitnah nach Erlangung der Kenntnis von den unzutreffenden Einkünften der Ehefrau. Dies gilt für die Irrtumsanfechtung. Bezüglich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift § 124 BGB
.
3.
Durch die Anfechtung kann im Ergebnis der Prozeß an der Stelle fortgeführt werden, an der er durch Vergleich beendet worden ist.
4.
So einfach Ihre Frage erscheinen mag, so differenziert ist die rechtliche Problematik zu sehen.
Deshalb sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, um alle Einzelheiten des Falls prüfen zu lassen.
Da Sie mit Ihrem Einsatz nur eine geringe Detailtiefe gewählt haben, sind an dieser Stelle keine weiteren rechtlichen Details zu erörtern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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KÖNNTE auch § 779 BGB in Betracht kommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Auch ein Prozeßvergleich fällt unter § 779 BGB
.
Das betrifft den in meiner Antwort unter Absatz 3. angesprochenen Fall, daß der Prozeß an der Stelle fortgeführt wird, an der er durch Vergleich beendet worden ist. Entsprechend könnte sich eine Abänderbarkeit des Vergleichs eröffnen.
Gleichwohl bedarf es der Prüfung, ob Ihre geschiedene Ehefrau tatsächlich höhere Einkünfte als seinerzeit angegeben, erzielt hatte. Die Sachverhaltsaufklärung steht also zunächst im Vordergrund, so daß man Ihnen empfehlen muß, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.
Die rechtliche Möglichkeit, den Vergleich zu Fall zu bringen, besteht. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann anhand des Sachverhalts nicht mit hinlänglicher Sicherheit gesagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt