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Diese Antwort ist vom 04.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragensteller, sehr geehrte Fragenstellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst möchte ich voranstellen, dass eine eindeutige Antwort aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht möglich ist.
Leider haben Sie momentan keine einfachere schnellere Möglichkeit sich rechtlich abzusichern, da alle Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens Ihrerseits davon abhängen, wie die Abänderungsklage ausgeht. Ein gerichtliches vorgehen momentan würde nur zu einem Titel über einen geringeren Unterhalt führen, da der Vergleich Ihres Mannes mit seinen Kindern hierbei noch berücksichtigt werden würde.
Für den Fall das der Vergleich Ihres Mannes mit seinen Kindern zu einer Zeit geschlossen wurde zu der Sie bereits mit Ihrem Mann verheiratet waren, ist eine Abänderung des Vergleichs nicht ohne weiteres möglich.
Möglich ist dies, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Kindsmutter, seit Abschluss des Vergleichs wesentlich geändert haben.
Abschließend rate ich Ihnen – falls dies noch nicht geschehen ist – mit Ihrem Mann für die Zukunft einen schriftlichen Vergleich über die Unterhaltszahlung zu schließen. Darüber hinaus rate ich dringend anwaltliche Hilfe außerhalb der Online-Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller
15.10.2007 | 16:21
Sehr geehrter Herr Müller,
leider kann ich mit ihrer Antwort nichts anfangen.
Es kann doch nicht sein, daß mein Mann den eindeutig
vorrangigen Unterhalt an mich nicht in gesetzlicher Höhe leisten kann, weil nachrangige Unterhaltsansprüche dies verhindern. Unter welchen Unständen kann man denn dann Unterhaltstitel ändern. Es ist doch eine erhebliche Veränderung, wenn ich vorrangige Unterhaltsansprüche sicherzustellen habe.
Auch war meine Frage, ob Feststellungsklage oder Leistungsklage
nicht beantwortet.
Ich kann ja auch nicht Sozialhilfe beantragen, die werden mich auch nur an meinen Mann verweisen. Da soll ich dann erklären, daß er mir meinen Unterhalt nicht zahlen kann, weil seine Exfrau ihren Studenten keinen Unterhalt leisten will ? Das ist doch alles höchst merkwürdig.
MfG
Rückfrage vom Fragesteller
15.10.2007 | 16:21
Sehr geehrter Herr Müller,
leider kann ich mit ihrer Antwort nichts anfangen.
Es kann doch nicht sein, daß mein Mann den eindeutig
vorrangigen Unterhalt an mich nicht in gesetzlicher Höhe leisten kann, weil nachrangige Unterhaltsansprüche dies verhindern. Unter welchen Unständen kann man denn dann Unterhaltstitel ändern. Es ist doch eine erhebliche Veränderung, wenn ich vorrangige Unterhaltsansprüche sicherzustellen habe.
Auch war meine Frage, ob Feststellungsklage oder Leistungsklage
nicht beantwortet.
Ich kann ja auch nicht Sozialhilfe beantragen, die werden mich auch nur an meinen Mann verweisen. Da soll ich dann erklären, daß er mir meinen Unterhalt nicht zahlen kann, weil seine Exfrau ihren Studenten keinen Unterhalt leisten will ? Das ist doch alles höchst merkwürdig.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.10.2007 | 17:04
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
leider konnte aufgrund Ihrer Angaben keine umfangreichere Antwort gegeben werden. Es ist richtig, dass ein Trennungsunterhalt dem Unterhalt volljähriger Kinder vorgeht. Ihr Mann schuldet den beiden volljährigen Kindern aber den Unterhalt aus einem Vergleich. Dies führt dazu, dass dieser Vergleich, bei einer von Ihnen veranlassten Leistungsklage auf Trennungsunterhalt, Berücksichtigung findet; bedeutet, dass Ihr Anspruch geringer ausfällt. Ihr Mann hat selbstverständlich die Möglichkeit gegen diesen Vergleich gerichtlich vorzugehen (nach Ihren Angaben hat er dies mit Hilfe einer Abänderungsklage auch getan). Sollte die Mutter der volljährigen Kinder in der Lage sein für deren Unterhalt aufzukommen, ist es durchaus möglich, dass das Gericht dies berücksichtigt und den Vergleich dementsprechend abändert oder aufhebt. Diesbezüglich kann aber keine genaue Antwort gegeben werden, da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, ob Ihr Ehemann den Vergleich schon vor Ihrer Ehe geschlossen hat oder erst während Ihrer Ehe. Sollte der Vergleichsschluss während Ihrer Ehe erfolgt sein, findet er auch bei Ihrem Unterhaltsanspruch Berücksichtigung.