Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie das schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auszahlung des Vermächtnisses.
Sollte der Vermächtnisnehmer seinerseits unberechtigt Teile der Erbmasse an sich gebracht haben hat die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe der Sachen bzw. auf Herausgabe des Surrogats (das für die Sache erlangte falls bspw. das Auto verkauft wurde).
Stehen sich diese Forderungen gegenüber kann die Erbengemeinschaft entweder die Auszahlung des Vermächtnisses verweigern bis die Sachen herausgegeben wurden. Oder es kann aufgerechnet werden falls die Sachen verkauft wurden und die Forderung nun auf das Entgelt gerichtet ist.
Das Hauptproblem in Ihrem Fall dürfte darin bestehen zu beweisen dass der Vermächtnisnehmer die Sachen widerrechtlich an sich gebracht hat. Zum einen wird es schwierig das "an sich gebracht" zu beweisen ("Habe ich nicht genommen") zum anderen das widerrechtlich ("das hat er mir noch geschenkt") zu belegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und Ihre Frage umfassend beantworten. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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