Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen.
Es muss also ein systematisches Verhalten gegenüber einem bestimmten Arbeitnehmer vorliegen, das wenigstens in der Gesamtbetrachtung seine Gesundheit oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Ziel ist die Ausgrenzung des Betroffenen.
Durch das Ausladen von allen Betriebsveranstaltungen sowie durch verbale Beleidigungen kann hier durchaus ein Fall des Mobbing vorliegen, denn es ist das Gesamtverhalten zu betrachten. Wobei letztendlich eine Entscheidung dem Richter vorbehalten bleibt.
Die Möglichkeiten die Ihnen nun zur Verfügung stehen sind folgende:
1) Sie wenden sich an den nächst Vorgesetzen und schildern den Sachverhalt und fordern auf, dass das Mobbing eingestellt wird.
2) Sie haben als Arbeitnehmer nach § 84 BetrVG
ein Beschwerderecht beim Betriebsrat, wenn Sie benachteiligt oder ungerecht behandelt werden. In diesem Fall hat der Betriebsrat die Beschwerde entgegenzunehmen und wenn er die Beschwerde für begründet erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Das Recht des Betriebsrates geht soweit, dass er sogar die Entlassung des betriebsstörenden Arbeitnehmers verlangen kann.
3) Sollte das Beschwerderecht nicht ausreichen, so steht Ihnen auch eine arbeitgerichtliche Klage auf Unterlassen offen.
4) Gegen den Abteilungsleiter selbst können Sie strafrechtlich vorgehen, wenn z.B. eine Beleidigung vorliegt.
Ich möchte Sie nicht entmutigen, aber die Erfahrung lehrt, dass es bei Mobbingfällen sehr schwierig ist einen Zeugen zu finden, der den Sachverhalt bestätigt. Insbesondere in einem Prozess. Denn die Kollegen werden Angst haben selbst benachteiligt zu werden.
Deshalb rate ich Ihnen ein „ Mobbingtagebuch“ zu führen in dem Sie sämtliche Vorfälle mit Datum und Sachverhalt festhalten. Des Weiteren empfehle ich Ihnen zu Beweiszwecken jede Kommunikation schriftlich vorzunehmen.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Beschwerderecht laut § 84 BetrVG ist recht und gut. Es betrifft mich selbst als Betriebsratsvorsitzender in einem 3er Betriebsrat ohne Nachrücker. Kann ich meine eigene Beschwerde beim BR vorbringen und behandeln lassen?
Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese wie folgt beantworten:
Ich möchte meine Antwort insoweit korrigieren, dass die Beschwerde über den Betriebsrat in § 85 BetrVG
geregelt ist.
§ 84 BetrVG
regelt die Ihnen zustehende Beschwerde direkt zum Arbeitgeber.
Die Tatsache, dass sie selbst Betriebsratsvorsitzender sind, nimmt Sie nicht von den Beschwerdemöglichkeiten aus, da Sie Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG
.
Bei der Behandlung der Beschwerde über den Betriebsrat werden Sie persönlich ausgeschlossen sein, da es sich um eine eigene Angelegenheit handelt.
Wenn es keinen Nachrücker gibt, müssen sich die verbleibenden zwei Betriebsräte bei der Behandlung der Beschwerde einig sein.
Im Falle, dass diese sich nicht einig werden, ist die Beschwerde nach § 33 I 2 BetrVG
als abgelehnt anzusehen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin