Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, den Arbeitsplatz zu erhalten, der Ihnen vertraglich zugesichert wurde. Setzt Ihr Arbeitgeber Sie daher an einem falschen, „minderwertigen" Arbeitsplatz ein, so haben Sie das Recht, hier eine Korrektur zu verlangen und Ihren Fähigkeiten und Ihrem Arbeitsvertrag entsprechend eingesetzt zu werden. Da Sie mittlerweile gekündigt haben und somit das Arbeitsverhältnis nicht mehr lange bestehen dürfte, sind hier die Möglichkeiten, einen entsprechenden Arbeitsplatz einzufordern, natürlich sehr beschränkt.
Im Bereich des Mobbing stellt die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der weit unter den eigenen Fähigkeiten liegt, oftmals ein – natürlich unzulässiges - Mittel des Mobbenden dar. Dies vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer konsequent „niedrigere Dienste" leisten muß als diejenigen, für die er laut Arbeitsvertrag eingestellt wurde. Problematisch beim Thema „Mobbing" ist es jedoch immer, dieses nachzuweisen. Mobbing setzt sich in der Regel aus vielfachen Angriffen zusammen, die für sich alleine genommen nicht schädlich sind, in ihrer Summe aber Grenzen überschreiten und darauf angelegt sind, das Opfer zu zermürben und psychisch anzugreifen. Dies muß im Einzelnen dokumentiert und letztlich nachgewiesen werden. Nur wenn eine solche ausführliche Dokumentation vorliegt, die vor Gericht bewiesen werden kann, kann eine Klage auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld Erfolg haben. Hier liegt somit die höchste Hürde; einige einzelne Fälle reichen in der Regel nicht aus. Es wird daher nicht genügen, wenn Sie vorbringen, daß Sie Excel-Tabellen pflegen mußten, denn hier hätten Sie ja grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, entsprechende andere Tätigkeiten einzufordern. Nur, wenn in der Gesamtheit das Bild des Mobbings erkennbar wird, und dieses Mobbing auch tatsächlich gezielt vom Arbeitgeber oder von anderen Mitarbeitern mit Wissen oder zumindest mit Duldung des Arbeitgebers gegen Sie eingesetzt wird, können Sie dagegen klagen.
Unabhängig davon, ob Sie einen solchen detaillierten Nachweis des Mobbings erbringen können, sollten Sie nun bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses prüfen, welche Ansprüche Ihnen noch zustehen. Zu denken ist hier an ein gutes und wohlwollendes Arbeitszeugnis, das unbedingt auf problematische Beurteilungen überprüft werden sollte, damit Sie bei neuen Bewerbungen keine Nachteile haben. Nicht vergessen werden zudem bestehende (finanzielle) Ansprüche, z.B. auf Urlaubsabgeltung oder möglicherweise Sonderzahlungen. Da Sie selbst gekündigt haben, kommt eine Abfindung nicht in Betracht; auch anderweitige Ansprüche, z.B. wegen der Umzugskosten, die Sie ja wegen der Arbeit auf sich genommen haben, kommen meines Erachtens nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitgeber nachgewiesen werden kann, daß er Sie gemobbt hat oder ein Mobbing unterstützt oder geduldet hat.
Beachten müssen Sie zudem, daß eine Eigenkündigung in der Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld – daß Sie natürlich zunächst beantragen müssen - führt. Für diesen Fall sollte der Arbeitsagentur gegenüber eine Erläuterung erfolgen, weshalb gekündigt wurde, also das Mobbing aufgeführt werden und die gesundheitlichen Schäden, die daraus resultiert sind.
Abschließend kann ich Ihnen nur anraten, mit dem Arbeitsverhältnis, das Sie scheinbar auch krank gemacht hat, abzuschließen und den Blick nach vorne zu richten. Damit dies gelingen kann, sollten Sie zum einen den ärztlichen Rat befolgen, zum anderen aber auch dafür sorgen, daß zumindest bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses alles richtig für Sie läuft und Sie für die Zukunft keine Probleme erhalten. Wichtig ist hierfür natürlich insbesondere das Arbeitszeugnis.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Leider habe ich bereits mit einer solchen oder ähnlichen Antwort gerechnet.
Ich kann selbstverständlich anhand mehrerer Vorfälle das Mobbing nachweisen, welches sich schon innerhalb der ersten Arbeitswoche ergeben hat.
Und gauben Sie mir, ich habe mehrmals versucht, darauf hnzuweisen, daß diese Tätigkeiten weiter unter meinen Fähigkeiten oder den Absprachen liegen. Dieses Unternehmen vermeident allerdings gerne jedewede schriftliche Bemerkung / Meinung.
Das Unternehmen hat auch bereits bei Headhunteren einen entsprechend schlechten Ruf, da dies wohl auch anderen in gleicher oder ähnlicher Weise widerfahren ist.
Meiner Meinung nach ist die Ursache / Grund dieser Verhaltensart in dem variablen Anteil meines Gehaltes zu suchen, der mir eigetlich zusteht (laut Vertrag) aber bis heute nicht gezaht wird.
Ich kann hier weit über den üblichen Grenzen mit Erfolgen aufwarten und zudem habe ich noch sehr viele Potentiale in der Pipeline. (es handelt sich um Mio-Beträge). Bei Firmen in dieser Größenordnung eher unüblich!
Da diese Potentiale und Erfolge im Zusammenhang mit einem von mir erfundenen und realisierten Warengruppen nd Lieferantengruppensystems zusammenhängen (hoher Komplexitätsgrad), die es erstmalig ermöglichten Transparenz in ca 30000 Artikel zu bekommen, frage ich mich natürlich, obe ich dann wenigsten nach dem Urhebergesetz, die Nutzung dieses Systems untersagen kann.
Dann wäre wenigstens die zukünftigen Erfolge für das Unternehmen nicht mehr nutzbar. Sozusagen als kleiner Keil.
Nach üblicher Leseart des Urhebergesetzes kann ich wohl Nutzung an geistigem Eigentum untersagen.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
ob Ihnen noch Ansprüche wegen des variablen Anteils Ihres Gehaltes zustehen, müßte am konkreten Fall, insbesondere nach Durchsicht Ihres Arbeitsvertrages und der Lohnabrechnungen überprüft werden. Da in Arbeitsverträgen oftmals sogenannte Verfallklauseln enthalten sind, sollten Sie hier mit der Überprüfung auch keine Zeit verlieren, da sonst möglicherweise Ansprüche verfrist sein könnten.
Ob Sie zudem die Möglichkeit haben, der Firma die Nutzung des von Ihnen angeführten Systems zu untersagen, hängt davon ab, ob Sie Urheber nach dem Urhebergesetz sind. Hier wiederum muß geprüft werden, wann und in welcher Funktion Sie das System entwickelt haben. Handelt es sich um ein Computerprogramm, das während bzw. bezüglich der Arbeit entwickelt wurde, so steht dies regelmäßig schon durch Gesetz dem Arbeitgeber zu. Handelt es sich nicht um ein Computerprogramm, so ist dies zwar nicht automatisch „Eigentum" des Arbeitgebers; häufig regeln die Arbeitsverträge dies aber im Sinne des Arbeitgebers. Zudem steht auch hier dem Arbeitgeber in nahezu allen Fällen zumindest ein Nutzungsrecht zu, wenn das Werk anläßlich der vertraglichen Arbeit entwickelt wurde.
Hier sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt mit der genauen Prüfung beauftragen, wenn Sie der Ansicht sind, hier das Urheberrecht für ein von Ihnen entwickeltes System zu haben und dieses selbst zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)