Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine feste Altersgrenze, ab der ein Elternteil seinem Kind keinen Unterhalt mehr schuldet, existiert nicht. Grds. müssen Eltern Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung zahlen.
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes beträgt grundsätzlich 640 €.
Dies gilt jedoch nicht für sog. privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB
), wenn also folgende
Vorraussetzungen vorliegen:
· das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und
· es lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils und
· ist unverheiratet
Der Unterhaltsbedarf ist hier minderjährigen Kindern gleichgestellt, erfolgt also einkommensabhängig nach der Düsseldorfer Tabelle. Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, kann eine Unterhaltsberechnung nur vorgenommen werden, wenn das Einkommen beider Elternteile berücksichtigt wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Abbruch des Gymnasiums mag hieran nichts geändert haben, da er nicht grundlos erfolgte. Bulimie ist eine Krankheit, der häufig sehr starke psychische Probleme zugrunde liegen. Solange andere Ursachen nicht bekannt sind, würde ich davon ausgehen, dass der schulische Druck wohl so groß war, dass er die Krankheit evtl. sogar mitverursacht oder zumindest einer Genesung entgegengewirkt hat. Der Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter ist also nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, es sei denn sie heiratet, zieht in eine eigene Wohnung oder vollendet das 21. Lebensjahr. Dann beträgt er 640 €.
Dennoch ist Ihre Tochter grundsätzlich verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ein Einkommen im Rahmen einer Ausbildung würde auf den Unterhalt angerechnet werden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie ihren Unterhaltsanspruch verwirken, so dass Ihre Zahlungspflicht entfallen würde. Eine Verwirkung würde ich im vorliegenden Fall jedoch wegen der ärtlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit verneinen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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