Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Gem. § 213 Abs. 1 Satz 1 InsO
ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, beibringt. Vor der Verfahrenseinstellung hat der Verwalter gemäß § 214 Abs. 3 InsO
die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. Der Begriff der „Masseansprüche“ in Abs. 3 umfasst alle Masseansprüche gem. § 53 InsO
, also die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54) und die sonstigen Verbindlichkeiten (§ 55). Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens fallen die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Nachdem Sie sämtliche Gläubiger außergerichtlich befriedigt haben und ich davon ausgehe, dass Sie einen Antrag nach § 213 InsO
unter Beifügung der Zustimmungserklärungen der Gläubiger gestellt haben, kann die Einstellung des Verfahrens dennoch nicht vor der Berichtigung der Verfahrenskosten beschlossen werden. D.h. das Insolvenzverfahren und damit auch die Zwangsversteigerung kann erst dann eingestellt bzw. aufgehoben werden, wenn die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters beglichen sind. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sind die Kosten des Insolvenzverwalters bislang nicht in der von ihm berechneten Höhe beglichen worden – auch von der Vergütung mit dem Faktor 1,25 haben Sie bislang lediglich 65 % gezahlt.
Was die Höhe der Vergütung betrifft, weise ich auf folgendes hin: Aufgrund der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO
wird gem. § 3 Abs. 2 Buchstabe c InsVV einen Abschlag vom Regelsatz der Vergütung begründet sein. Zwar kann auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen. Ob die Betreibung der Zwangsversteigerung einen Zuschlag im Sinne von § 3 InsVV in Höhe des Faktors 2 rechtfertigt, halte ich für zweifelhaft. Es empfiehlt sich insofern, mit dem Gericht die Vergütungsberechnung des Insolvenzverwalters zu besprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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