Guten Tag,
ein Ansatz der von Ihnen beispielhaft geschilderten Kosten ist nicht in jeder Konstellation möglich, sondern hängt ab von der konkreten Einkommensart. Werbungskosten sind nur bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der Sie auch entstehen.
So sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die von Ihnen genannten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht der Erzielung von Einnahmen dienen. Anders ist es beim Erwerb der Wohnung.
Die Verkaufskosten, also etwa die Vorfälligkeitsentschädigung, Makler- und Notargebühren etc. spielen nur dann eine Rolle, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Dann werden, um einen etwaigen steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln, die geschilderten Kostenpositionen vom Veräußerungspreis in Abzug gebracht.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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Konkret (mit Zahlenbeispielen) war das ein (privates) Verlustgeschäft:
Ankauf = Herstellungskosten >> 60.000
Afa für 5,5 Jahre - 6.000
Verkaufspreis
Danke für die Antwort,
hier konkret (mit Zahlenbeispielen) war es ein (privates) Verlustgeschäft:
Ankauf der ETW = Herstellkosten (anno 2000) 60.000
Afa über 5,5 Jahre - 6.000
Verkaufspreis - 54.000
Maklergebühr + 1.600
Vorfälligkeitsentschädigung + 2.500
Notariats- und Gerichtsgebühren + 500
Fahrt-, Telefon- u.ä. + 300
und was noch ??? + / -
Differenz ist der (Gewinn) Verlust 4.900
Wie lauten die §§ dafür ?
Guten Morgen,
auch nach Ihren Beispielszahlen haben Sie bei dem Verkauf ein Verlustgeschäft gemacht, so daß Einkommenssteuer für diesen Bereich nicht anfällt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem § 23 EStG
, hier insbesondere § 23
I Nr. 1 und § 23 III EStG
.
Viele Grüße,
Michael Weiß