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Immobilienverkauf mit Verlust

| 23. Juni 2006 11:09 |
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Steuerrecht


Welche (Werbungs)Kosten können bei der Einkommensteuererklätung beim Verkauf einer ETW angesetzt werden,
wie ist der Berechnungsansatz bzw. Rechengang ?
Wie z.B. Maklergebühren, Vorfälligkeitsentschädigung, Fahrt- und Notariatskosten usw

Guten Tag,

ein Ansatz der von Ihnen beispielhaft geschilderten Kosten ist nicht in jeder Konstellation möglich, sondern hängt ab von der konkreten Einkommensart. Werbungskosten sind nur bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der Sie auch entstehen.

So sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die von Ihnen genannten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht der Erzielung von Einnahmen dienen. Anders ist es beim Erwerb der Wohnung.

Die Verkaufskosten, also etwa die Vorfälligkeitsentschädigung, Makler- und Notargebühren etc. spielen nur dann eine Rolle, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Dann werden, um einen etwaigen steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln, die geschilderten Kostenpositionen vom Veräußerungspreis in Abzug gebracht.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2006 | 08:27

Konkret (mit Zahlenbeispielen) war das ein (privates) Verlustgeschäft:
Ankauf = Herstellungskosten >> 60.000
Afa für 5,5 Jahre - 6.000
Verkaufspreis

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2006 | 08:38

Danke für die Antwort,
hier konkret (mit Zahlenbeispielen) war es ein (privates) Verlustgeschäft:
Ankauf der ETW = Herstellkosten (anno 2000) 60.000
Afa über 5,5 Jahre - 6.000
Verkaufspreis - 54.000
Maklergebühr + 1.600
Vorfälligkeitsentschädigung + 2.500
Notariats- und Gerichtsgebühren + 500
Fahrt-, Telefon- u.ä. + 300
und was noch ??? + / -
Differenz ist der (Gewinn) Verlust 4.900
Wie lauten die §§ dafür ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2006 | 11:10

Guten Morgen,

auch nach Ihren Beispielszahlen haben Sie bei dem Verkauf ein Verlustgeschäft gemacht, so daß Einkommenssteuer für diesen Bereich nicht anfällt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem § 23 EStG , hier insbesondere § 23 I Nr. 1 und § 23 III EStG .

Viele Grüße,

Michael Weiß

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Meine Frage nach der Berechnung der (Gewinne-)Verluste aus dem Verkauf einer ETW wurde nicht zufriedenstellend beantwortet. Konkret,ich habe nicht erfahren, welche "Verlustbestimmenden" Kosten und Faktoren anzusetzen bzw. möglich und zulässig sind.

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