Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst einmal müssen Sie die Folgen einer eventuellen Heirat in steuerliche und familienrechtliche Folgen trennen.
Steuerrechtlich betrachtet kann hier keine pauschale Antwort ohne konkrete Berechnungen gegeben werden.
Das Ehegattensplitting führt aber in den meisten Fällen zu steuerrechtlichen Vorteilen, erst Recht, wenn ein Partner viel und der andere eher wenig verdient, das ist so die Faustformel.
Auf etwaige Abschreibungsmöglichkeiten hat dies keine Auswirkungen, denn Sie müssen sich nicht für die Zusammenveranlagung entscheiden.
Sie können auch weiter einzelveranlagt sein.
Hier bräuchte sicherlich eine Gegenüberstellung einer imaginären Besteuerung bei Einzel- und Zusammenveranlagung Klarheit.
Die familienrechtlichen Folgen - ich möchte Ihnen hier nichts vermiesen- sehen aber anders aus, so Sie keinen gesonderten Ehevertrag zu schließen gedenken.
Kauft die Partnerin vor der Ehe die Immobilie wird Sie im Falle einer späteren Scheidung ihrem Anfangsvermögen zugerechnet und die Immobilie selbst wird dann nicht geteilt.
Wird nach der Heirat gekauft, fällt die Immobilie in die Zugewinngemeinschaft und die Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung ist dann klarer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Hallo Frau Wilke,
vielen Dank für die Informationen. Zu Ihrer Antwort habe ich noch folgende Rückfragen.
Welches Datum ist für die Berücksichtigung des familienrechtlichen Aspektes "Zugewinngemeinschaft" relevant? Also ab welchem Zeitpunkt gilt die Wohnung in einer Ehe als "gemeinsam angeschafft". Das Datum des Kaufvertrags, die Fälligkeit der Kaufsumme, der tatsächlichen Eigentumsübergang oder sogar ein anderes.
Als Beispiel: Vertragsabschluss vor der Eheschließung, Fälligkeit und Eigentumsübergang danach.
Zu den Abschreibungsmöglichkeiten ist mir nicht ganz klar, ob diese auch im Falle einer möglichen, zukünftigen gemeinsamen Veranlagung erhalten bleiben (unabhängig von der finanziell besten Konstellation) oder ob das Finanzamt die neuen Anschaffungskosten nicht anerkennt, da sie als eine Art "Steuervermeidung" gesehen werden.
Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn mit der Wohnung Mieteinnahmen erzielt werden bzw. erzielt werden sollen, müssen auch die abzugsfähigen Kosten absetzbar sein.
Eine Steuervermeidung sehe ich hier nicht, da die Ausgaben, ob mit oder ohne Ehe gleich bleiben.
Bei der Ermittlung des Zugewinns kommt es auf die tatsächliche Vermögenslage zum Zeitpunkt der Scheidung an.
Es wird gerechnet Zugewinn= Endvermögen - Anfangsvermögen.
Maßgeblich für das Anfangsvermögen ist der Eigentumsübergang.
Selbiges gilt natürlich auch für die Kaufpreiszahlung.
Solange aber keine Übereignung erfolgt ist, hat der Käufer allerdings einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung und Verbindlichkeiten, nämlich die Kaufpreisforderung, die dem gegenübersteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!