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Immobilenerwerb während einer Trennung

1. August 2005 20:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:15

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe seit März 2004 von meiner Frau und unseren beiden Kindern getrennt.
Die Unterhaltsfragen sind geregelt. Bzgl. der Vermögenswerte gibt es noch diverse unterschiedliche
Meinungen, die Scheidung ist noch von keiner Seite eingereicht wurden.
Es besteht kein gemeinsames Wohneigentum.
Beide Parteien leben seit März 2004 in eigenen Wohnungen zur Miete.

Um ev. noch für dieses Jahr eine Eigenheimmzulage zu erhalten,
denke ich darüber nach noch dieses Jahr eine Immobile zu erwerben, teilweise durch Eigenkapital
jedoch größtenteils fremdfinanziert.

Was wäre in Bezug auf die Trennung zu beachten?
Was würde das für die noch ungeklärten Vermögenswerte bedeuten? (Zugewinnausgleich)?

Ist der Erwerb einer Immoblie in meiner derzeitigen Lebenssituation überhaupt ratsam
oder sollte ich erst die Scheidung einreichen / abwarten?

Vielen Dank im voraus.

1. August 2005 | 21:03

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

der Zugewinn berechnet sich grob gesagt dadurch, dass von Ihrem Endvermögen am Ende der Ehe, ihr Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe abgezogen wird. Ist diese Differenz höher als bei Ihrer Frau, dann sind Sie mit der Hälfte dieses Zugewinns ausgleichpflichtig gegenüber Ihrer Frau.

Erwerben Sie noch vor Zustellung des Scheidungsantrages bei Gericht eine Immobilie im alleinigen Eigentum, dann fließt der Immobilienwert in Ihr Endvermögen.
Erwerben Sie die Immobilie nach Zustellung des Scheidungsantrages bei Gericht, so fließt diese nicht mehr in das Endvermögen.
Andererseits können Sie vom Endvermögen aber auch die Schulden abziehen, die Sie für den Erwerb der Immobilie aufgenommen haben, wenn Sie diese vor Zustellung des Scheidungsantrages erwerben. Abzuziehen ist natürlich auch die bereits gezahlten Raten. Die Schulden dürfen allerdings Ihr Endvermögen maximal auf null reduzieren. Ein negatives Endvermögen gibt es nicht.
Ist der Wert der Immobilie viel höher als der Kaufpreis und die Schulden, dann würde sich dies negativ auf Ihren Zugewinnausgleich asuwirken, da Sie ja einen Vermögenszuwachs haben, den Sie ausgleichen müssten.

Des Weiteren müssen Sie auch bedenken, dass vor der rechtskräftigen Scheidung Verfügungen des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen zustimmungspflichtig sind. Wenn Sie also durch den Immobilienkauf praktisch über Ihr gesamtes Vermögen verfügen, dann könnte eine Zustimmung der Ehefrau notwendig sein, § 1365 BGB .

Bezüglich der Eigenheimzulage müssen Sie unbedingt bedenken, dass Sie noch im Jahr des Erwerbs in die Immobilie einziehen müssen,sonst verlieren Sie die Förderung für ein ganzes Jahr. Dann bekommen Sie statt acht Jahre Förderung nur sieben Jahre die Förderung. Sie können auch erst am Ende des Erwerbsjahres einziehen, solange es noch im selben Jahr ist. Des Weiteren müssen Sie aber auch bedenken, dass die Eigenheimzulage voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres abgeschafft wird, so dass sich mit der Beantragung sputen müssen.

Welche Variante am günstigsten für den Zugewinnausgleich wäre, müssten Sie sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht unter Zugrundelegung Ihrer und der Vermögensverhältnisse Ihrer Frau durchrechnen lassen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2005 | 14:54

Sehr geehrter Herr Glatzel, vielen Dank für Ihre antwort.

In Ihrer Antwort sprachen sie davon das der Immobilienwert im das Endvermögen fliest, wer bzw. wie wird der Immoblienwert ermittelt? Wer trägt die Kosten?

Bzgl der Raten meinen Sie den Abtrag (Zinsen+Tilgung), d.h. wenn ich heute die Immobile kaufe und z.B. erst in zwei Jahren die Scheidung einreiche werden die z.B. 12.ooo € Zinsen/Tilgung (500€*24 Monate) nicht bei der Berechnung meines Endvermögens berückschitigt?

Bzgl BGB 1365, was kann bei Nichtbeachtung passieren?

Vielen Dank nochmals

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2005 | 12:15

Sehr geehrter Rechtssuchender,

Sie können die Immobilie durch einen Sachverständigen bewerten lassen. Ich vermute das beide Ehepartner diese Kosten zu gleichen Teilen zu tragen haben. Allerdings bedürfte diese Kostenfrage einer näheren Recherche, die im Rahmen einer Erstberatung leider nicht erbracht werden kann.
Sie ziehen vom Verkehrswert der Immobilie von Anfang an, die Schulden (Kredite ) ab, die Sie für den Kauf der Immobilie entstanden sind. Sie ziehen natürlich auch die Raten ab, die Sie bisher bezahlt haben. Im Grunde genommen, ziehen Sie ja den gesamten Kaufpreis a + den Kreditzinsen ab. Sie ziehen also vom Endvermögen das ab, was Sie bereits bezahlt haben und der bisher unbezahlte Rest sind Schulden, die Sie auch vom Endvermögen abziehen können.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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