Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sollte eine Scheidung von Ihrem Mann geplant sein, so halte ich es für wichtig, dass Sie die Trennung vom Ehepartner dokumentieren, indem Sie beide entweder eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, in der sie beide sich wechselseitig bestätigen, dass sie beide ab einem bestimmten Tag getrennt leben oder -wenn dies scheitert- mittels anwaltlicher Unterstützung Ihrem Mann mitteilen, dass sie beide mit Wirkung zum 25.11.2021 getrennt leben. Da sie beide nach Ihrer ersten Trennung im Mai es wieder zusammen versucht haben und sich versöhnt hatten, gehe ich vom Trennungszeitpunkt 25.11.2021 aus.
Da Voraussetzung für das Einreichen eines Scheidungsverfahrens in der Regel ein einjähriges Getrenntleben ist, kann Ihr Mann aktuell wirksam kein Scheidungsverfahren einleiten lassen, Sie indessen auch nicht. Gründe für eine sog. Härtefallscheidung kann ich aktuell nicht erkennen.
Da er Alleineigentümer der Wohnung ist -hier zählt in der Tat nur die Eintragung im Grundbuch- kann er in der Tat formal die Wohnung verkaufen.
Da dies aber Ihren Zugewinnausgleich gefährdet sollten Sie bei Ihrer bestehenden Befürchtung diesen Zugewinnausgleichsanspruch versuchen, zu sichern. Dies kann gem. § 1385 BGB über die Einleitung des vorzeitigen Zugewinnausgleiches geschehen, wobei dieser Antrag beim Familiengericht zu stellen ist, und zwar -da sog. Familienstreitsache- durch eine Anwältin/Anwalt.
Dies führt dann dazu, dass der Stichtag für den Zugewinnausgleiches bezüglich des sog. Endvermögen vorverlagert wird auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Wegen der Eilbedürftigkeit sollten Sie hier umgehend handeln, wobei die bloße Befürchtung, dass Ihr Mann verkaufen will, bereits ausreichend ist (OLG Dresden, Urteil vom 7. 12. 2006 - 21 UF 410/06) Diesen Anspruch können Sie dann auch -auch hier anwaltlich vertreten- im Wege des sog. dinglichen Arrestes sichern lassen gem. §§ 920 II ZPO, 294 ZPO, 119 FamFG). So können Sie dann eine Veräußerung an einen Dritten verhindern.
Hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung, bei der Sie Miteigentümerin sind, droht Ihnen zunächst nichts. Eine Veräußerung gegen Ihren Willen im Rahmen einer sog. Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG ist vor rechtskräftiger Scheidung nicht möglich.
Bezüglich der erwähnten Abfindung müsste man näher klären, ob diese unterhaltsrechtlich bei Ihrem Mann anzusetzen ist oder Bedeutung im Zugewinnausgleich hat. Dies kann hier leider nicht abschließend beurteilt werden.
Da aber auch eine ggf. bestehende Unterhaltspflicht zu klären ist, sollten Sie nicht nur wegen eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches, sondern auch zur Regelung von Unterhaltsansprüche nach Trennung (§ 1361 BGB) umgehend anwaltliche Unterstützung suchen und Ihren Mann dann kontaktieren. Hier kann dann auch die Pkw/Motorrad Problematik geklärt werden, wobei nach Ihren Schilderungen der Pkw Ihnen zuzuweisen ist. Sie sollten hier nicht auf Äußerungen Ihres Ehemannes vertrauen oder abwarten, bis Sie angeschrieben werden. Vielmehr ist es wegen des angekündigten Verkaufes der Wohnung Ihre jetzt wichtige Aufgabe, aktiv tätig zu werden.
Bezüglich der Homepage versteht es sich von selbst, dass er Ihnen die Zugangsdaten geben muss. Tut er dies trotz Aufforderung nicht, wird aber dann ein Gerichtsweg unumgänglich sein.
Da Sie und Ihr Mann getrennt leben und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können Sie zwar nicht verhindern, dass Ihr Mann Schulden macht. Dies sind aber dann ausschließlich seine Schulden und können Ihnen nicht zugerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr RA Klein,
sehr (!) dankbar bin ich Ihnen für Ihre umfassende Antwort.
Darf ich Ihnen hiermit das Mandat hiermit erteilen sich um die Scheidung zu kümmern?
& vor allem bzgl. Ihrer Aussage von oben:
"wobei die bloße Befürchtung, dass Ihr Mann verkaufen will, bereits ausreichend ist (OLG Dresden, Urteil vom 7. 12. 2006 - 21 UF 410/06) Diesen Anspruch können Sie dann auch -auch hier anwaltlich vertreten- im Wege des sog. dinglichen Arrestes sichern lassen gem. §§ 920 II ZPO, 294 ZPO, 119 FamFG). So können Sie dann eine Veräußerung an einen Dritten verhindern."
mit anwaltlichem Schreiben an meinen Ehemann:
Michael Friedrich
Hasenbergstrasse 84
70176 Stuttgart
zu kümmern?!
Die Flurnummer der betr. Wohnung in der
Leibnuzstrasse 39
70193 Stuttgart
etc. liegt bei einer befreundeten Rechtsanwältin
RA Ines Biebrach
Friedrichstraße 26
01067 Dresden
zur sicheren Verwahrung in einem Schuhkarton.
Bitte kontaktieren Sie mich unter
Diese Email-Adresse dient auch der Rechnungsstellung.
Vielen herzlichen Dank & schon im voraus für die Mandatsübernahme.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich kontaktiere Sie gerne über Ihre email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein