Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Rechtsfragen beantworte ich in der gebotenen Kürze wie folgt:
1.
Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis auch mündlich wirksam vereinbart werden, ein solches wird hier - ungeachtet der anderweitigen Vereinbarungen - auch vorliegen. Da Sie seit über einem Jahr in dem Haus wohnen, gilt der mündliche Mietvertrag gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__550.html" target="_blank">550</a> Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dann müssen Ihre Eltern aber auch die Mieterschutzvorschriften beachten und dürfen insbesondere nicht ohne ein berechtigtes Interesse nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573.html" target="_blank">573</a> Abs. 1, Abs. 2 BGB kündigen. Hier kommt zwar eventuell die Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung als Kündigungsgrund in Frage, dieser Grund hätte aber zur Wirksamkeit der Kündigung dort ausdrücklich angegeben werden müssen, § 573 Abs. 3 BGB
.
2.
Eine rückwirkende Mietentschädigung kann von Ihnen nicht verlangt werden, weil Sie sich mit Ihren Eltern anderweitig darauf geeinigt haben - wenn auch anscheinend nur mündlich - lediglich die Nebenkosten als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung zu bezahlen. Eine Rechtsgrundlage für Schadensersatz ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kommt es auf die im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen an, was z.B. die von Ihnen getätigten Investitionen betrifft.
3.
Sofern ein wirksamer Erbverzicht Ihres Vaters und kein Testament des Großvaters vorliegt, sind Sie gemäß §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1924.html" target="_blank">1924</a> Abs. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2346.html" target="_blank">2346</a> Abs. 1 BGB an seiner Stelle als Alleinerbe berufen. Ob dem so ist, können Sie gegebenenfalls bei dem zuständigen Nachlassgericht in Erfahrung bringen.
Sie müssten in diesem Fall ein Erbscheinsverfahren betreiben und die dann unrichtige Eintragung im Grundbuch ändern lassen, um die Eigentümerstellung erlangen zu können.
4.
Das Pflichtteilsrecht steht Ihnen erst nach dem Ableben Ihrer Eltern zu, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2317.html" target="_blank">2317</a> Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, meine Auskünfte reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung. Bei Unklarheiten nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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