Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Anrechnung der von Ihrer Tochter bezogenen Halbwaisenrente ist zutreffend. Dies folgt daraus, dass sich Ihre Tochter, wenn sie Unterhaltsansprüche Ihnen gegenüber geltend machen wollte, die Halbwaisenrente als ihre Bedürftigkeit minderndes Einkommen anrechnen lassen müsste.
Hinsichtlich Ihres Sohnes ist es so, dass sich sein Unterhaltsanspruch nach Ihren durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bemisst. Hierbei sind grundsätzlich die letzten zwölf Kalendermonate zugrundezulegen. Ihre Einkünfte aus den letzten zwölf Kalendermonaten müssen zusammengerechnet und durch zwölf geteilt werden. Das sich hierbei ergebende durchschnittliche Monatseinkommen ist Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Sohnes gemäß Düsseldorfer Tabelle. Ihr Sohn kann dabei fordern, dass in der Jugendamtsurkunde nicht der aktuell errechnete Unterhaltsbetrag erscheint, sondern der Ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Prozentsatz gemäß Düsseldorfer Tabelle, in Ihrem Fall 135 Prozent. Denn auf diese Weise muss er nicht bei jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle und bei jedem Wechsel der Altersgruppe wieder eine neue Titulierung seines Unterhaltsanspruchs vornehmen lassen.
Ihre Anfrage klingt allerdings so, als wären Sie schon mit der Basis der Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt, nämlich mit der Ermittlung Ihres zugrundezulegenden Einkommens, nicht einverstanden. Dies sollten Sie zweckmäßigerweise anwaltlich überprüfen lassen. Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einstweilen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Bonn nach Bonn
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Kann mich das JA dazu zwingen,
den Unterhaltstittel, auch bei regelmäßiger Zahlung, beurkunden zu lassen?
Was passiert bei Weigerung?
Mit freundlichen Grüßen
Zwicko
Zwingen kann Sie das Jugendamt nicht, aber wenn Sie sich weigern, eine Jugendamtsurkunde zu errichten, könnte Ihr Sohn Sie auf Unterhalt verklagen, wodurch ein zusätzliches Kostenrisiko auf Sie zukäme. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie schon Unterhalt, und diesen möglicherweise in der richtigen Höhe, regelmäßig zahlen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten immer besteht. Die Errichtung einer Jugendamtsurkunde ist der kostengünstigste Weg, eine solche Titulierung zu erreichen.
Sollten Sie mit dem Jugendamt nicht übereinkommen, nehmen Sie bitte anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)