Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie beim Jugendamt keine Beistandsschaft oder anderweitige Vertretung, Beauftragung erteilt haben, dann ist das Jugendamt nicht dazu berechtigt. Es findet somit § 177 BGB
Anwendung und die Absenkung des Unterhaltes wäre von Ihrer Genehmigung abhängig, die Sie nicht erteilen bzw. nicht erteilt haben
Sie sollten dem Kindesvater den Sachverhalt kurz mitteilen und dann aus der vorliegenden Urkunde hinsichtlich der Rückstände die Zwangsvollstreckung mit einem Gerichtsvollzieher betreiben oder über das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung einleiten lassen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
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Antwort
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