Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ist es richtig, daß mein nettogehalt mit der günstigeren steuerklasse zugrunde gelegt wird?
darf das jugendamt diese günstigere zahl für die berechnung des kindesunterhaltes nehmen?
Es ist richtig, dass immer das Nettogehalt zur Bemessung herangezogen wird. Sie sind sogar verpflichtet, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, soweit dies möglich ist (Ziffer 10.1. der Süddeutschen Leitlinien). Sollte sich Ihr Einkommen drastisch reduziert haben, wäre an eine Abänderungsklage zu denken, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, wovon ich ausgehe.
Bin ich nicht auch meiner jetzigen frau zum unterhalt verpflichtet?
Sie sind auch Ihrer jetzigen Frau zum Unterhalt verpflichtet, allerdings gehen minderjährige Kinder im Rang immer vor, § 1609 Nr. 1 BGB
.
ich möchte meinem sohn einen sparvertrag anlegen weil das von seiten der mutter nicht gemacht wird. kann ich diese monatliche sonderzahlung vom unterhalt abziehen?
Nein, diese Zahlung können Sie nicht vom Unterhalt abziehen, da der Unterhalt die laufenden Lebenshaltungskosten decken soll. Die Einzahlung in den Sparvertrag wäre somit freiwillig. Zudem sind weder Sie noch die Mutter verpflichtet, einen Sparvertrag für das Kind abzuschließen. Man kann hier höchstens daran denken, dass die Mutter und Sie sich diese Kosten teilen.
Wenn ich einen 400 € job annehme, kann dieser dann in die berechnung mit einbzogen werden ?
Grundsätzlich werden alle Einkünfte in die Berechnung des Unterhalts mit einbezogen. Einkommen, das aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt wird, kann bei der Berechnung außer Betracht bleiben (Ziffer 7 der Süddeutschen Leitlinien), wenn dies der Billigkeit entspricht. Sollten Sie bereits den vollen Kindesunterhalt nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zahlen, wird man das Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht für die Unterhaltsberechnung heranziehen können. Liegt aber ein Mangelfall vor, wäre dieses Einkommen in die Berechnung mit einzubeziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 11.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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